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  • 01
    Volle Erwerbsminderungsrente und Hinzuverdienst

    Folgender Fall müsste beurteilt werden:

    51 Jahre, volle Erwerbsminderungsrente, hat bereits einen Minijob mit 603,- € mtl. regelmäßig.

    Möchte ein paar Tage (befristet - max. 3 Std. tägl.) auf einem Sondermarkt aushelfen.

    Kann dies im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung ( SV-Schlüsselung 0000 + Pausch.Versteuerung) abgerechnet werden, oder ist die Person sv-pflichtig anzumelden?

  • 02
    RE: Volle Erwerbsminderungsrente und Hinzuverdienst

    Guten Tag,


    grundsätzlich liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung gelegentlich ausgeübt wird und im Laufe eines Kalenderjahres auf eine Dauer von maximal drei Monaten (90 Kalendertage) oder 70 Arbeitstage begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird.


    Berufsmäßig wird eine Beschäftigung grundsätzlich dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.


    Altersvollrentner gehören grundsätzlich nicht zum Personenkreis der Erwerbstätigen und sind somit nicht berufsmäßig im Status der Person, auch dann nicht, wenn der Renteneintritt im laufenden Kalenderjahr beginnt.


    Auch bei Erwerbsminderungsrentnern ist eine kurzfristige Beschäftigung möglich, sofern die weiteren Voraussetzungen (Zeitgrenzen) dafür vorliegen. Eine Addition mit einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (Minijob) erfolgt nicht. Eine Hinzuverdienstgrenze müsste – wenn überhaupt – auf dem Rentenbescheid vermerkt sein.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam


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