Sehr geehrte Damen und Herren,
ein Zahlungsempfänger (ZE) tritt zum 01.08.2025 in den Ruhestand und erhält eine Vollversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen.
Der im Juli 1960 geborene ZE vollendet mit Ablauf 11/2026 die Regelaltersgrenze.
Zum 15.09.2025 wird der ZE neben seiner Beamtenversorgung als Arbeitnehmer eingestellt.
Die Meldung erfolgt zum 15.09.2025 mit Personengruppenschlüssel (PGS) 119 und dem Beitragsgruppenschlüssel 0310 aufgrund der noch nicht vollendeten Regelaltersgrenze.
Im Juli 2026 erklärte der ZE den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit und möchte ab 01.08.2026 in die Rentenversicherung einzahlen.
Laut Anlage 16 zum Gemeinsamen Rundschreiben DEÜV ist eine Vorgabe mit dem RV-Kennzeichen 1 nicht mit PGS 119 möglich. Hierfür muss PGS 120 vorgegeben werden.
Sind bei dem vorliegenden Versorgungsempfänger mit Verzicht auf die RV-Freiheit folgende Vorgaben korrekt?
- 01.08.2026 bis 30.11.2026 (vor Vollendung der Regelaltersgrenze): BGS 0110, PGS 120, Verzicht auf RV-Freiheit ja
- 01.12.2026 bis Ende der Beschäftigung (nach Vollendung der Regelaltersgrenze): BGS 0120, PGS 120, Verzicht auf RV-Freiheit ja
Hinweis:
Unser Entgeltabrechnungssystem erlaubt die Vorgabe des Verzichts auf die RV-Freiheit erst ab dem Folgemonat nach der Regelaltersgrenze, d.h. ab 01.12.2026. Ist das korrekt oder muss hier eine Systemanpassung erfolgen?
Vielen Dank im Voraus und viele Grüße
M.K.