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  • 01
    Versorgungswerk Altersrente

    Hallo zusammen,

    ich habe eine Mitarbeiterin (Geb. 17.12.60) die ins Versorgungswerk einzahlt und von diesem ab 1.10.26 eine Altersrente bezieht. Die gesetzl. Regelaltersrente würde erst am 1.05.2027 beginnen. Derzeit wird sie mit dem Beitragsgruppenschlüssel 1011 und Personengruppenschlüssel 101 abgerechnet. Welcher BGRS und welcher PGRS wären ab 1.10.26 zu berücksichtigen und welche ab 1.05.2027?

    Vielen Dank.

    Mit freundlichen Grüßen

  • 02
    RE: Versorgungswerk Altersrente

    Hallo Markus H.,


    der Bezug einer Altersversorgung aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung wird grundsätzlich für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht/ -freiheit den übrigen Altersversorgungen gleichgestellt.


    Sofern die Satzungsregelung des Versorgungswerkes vorsieht, ab Rentenbeginn keine Arbeitgeberanteile mehr anzunehmen, hat der Arbeitgeber bei Fortführung der Beschäftigung den Beitragsanteil an die gesetzliche Rentenversicherung (Beitragsgruppe „3“) über die einzugsberechtigte Krankenkasse zu entrichten.


    In der Arbeitslosenversicherung unterliegt die Beschäftigung - unabhängig vom Zeitpunkt des Versorgungsleistung - weiterhin der Beitragspflicht, da die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist (Beitragsgruppe „1“).


    Daher lautet hier ab 01.10.2026 der Beitragsgruppenschlüssel „3311“ in Verbindung mit dem Personengruppenschlüssel „119“.


    Mit Erreichen der Regelaltersgrenze ab 01.05.2027 ändert sich der Beitragsgruppenschlüssel auf „3321“ (Personengruppenschlüssel „119“).


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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