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  • 01
    Versorgungsbezugsempfänger (Direktzusage) / anteilige SV Berechnung im Sterbemonat

    Hallo Zusammen,

    wie ist beitragsrechtlich bei Versorgungsbezugsempfängern in der Abrechnung umzugehen, wenn für den Sterbemonat noch die ungekürzte, volle Rente bezahlt wird, und der Rentner untermonatig verstirbt, z.B. 06. Juni 2026.

    Konkret:

    ist aufgrund 6 SV Tage etwas zu reduzieren, oder ist ganz regulär zu verbeitragen, und wie ist mit den KV + PV Freibeträgen + Grenzen umzugehen?

    Vielen Dank,

    vg

    TOM_MGG

  • 02
    RE: Versorgungsbezugsempfänger (Direktzusage) / anteilige SV Berechnung im Sterbemonat

    Guten Tag,
     
    in den grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes über die „Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen“ vom 29. Juni 2022 wurde festgelegt, dass bei Versorgungsbeziehern zwar nicht auf die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als Anknüpfungspunkt für das Entstehen von Beitragsansprüchen zurückgegriffen werden kann. Dennoch „muss“ für die beitragsrechtliche Beurteilung eines Versorgungsbezuges im Sterbemonat das Gleiche gelten wie bei der Beitragsermittlung von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen.
     
    Die Beitragspflicht endet mit dem Tod des Mitglieds. Dies gilt auch dann, wenn das entsprechende Regelwerk für die Gewährung des Versorgungsbezugs vorsieht, dass die Zahlung für den gesamten Sterbemonat geleistet wird. Damit unterliegt nur der Teil der Betriebsrente als Versorgungsbezug der Beitragspflicht, der der Zeit bis zum Sterbetag und damit bis zum Ende der Mitgliedschaft zuzuordnen ist.
     
    Bezogen auf Ihren Sachverhalt hat dies nach unserem Verständnis zur Folge, dass im Sterbemonat (hier: Juni 2026) der ausgezahlte Versorgungsbezug durch 30 zu dividieren und mit den angefallenen SV-Tagen (hier: 6 SV-Tage) zu multiplizieren ist.
     
    Dadurch kann es bei vorschüssigen als auch bei nachschüssigen Zahlungen von Versorgungsbezügen zu Beitragsüberzahlungen kommen. Dies zieht einen Anspruch auf Erstattung von zu Unrecht entrichteten Beiträgen, der von den Erben geltend gemacht werden kann, nach sich.
     
    Zur weiteren Vorgehensweise empfehlen wir Ihnen, die zuständige Krankenkasse zu kontaktieren und eine Klärung herbeizuführen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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