Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Versorgungsbezug

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    wir haben einen sozialversicherungspflichtigen Fremdgeschäftsführer, der im Mai als 53-jähriger das Unternehmen aufgrund einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung verlassen hat. Sein Arbeitsvertrag enthält u. a. die Regelung:

    „Endet der Arbeitsvertrag durch Arbeitgeberkündigung, ohne dass dies durch einen vom Geschäftsführer verschuldeten wichtigen Grund veranlasst war, bevor der Geschäftsführer das 50. Lebensjahr vollendet hat, erhält er eine monatliche Altersrente unmittelbar mit Beendigung des Anstellungsverhältnisses in Höhe von brutto x EUR.“

    Der ehemalige Geschäftsführer hat keine weiteren Einkünfte, die nach weiteren arbeitsvertraglichen Regelungen auf die Rente anzurechnen wären.


    Können die diesbezüglichen Zahlungen (mtl. ca. 4.000 €) als Versorgungsbezug abgerechnet werden mit Kranken– und Pflegeversicherungspflicht oder bleiben sie frei?


    Mit freundlichem Gruß

     

  • 02
    RE: Versorgungsbezug

    Guten Tag,


    grds. handelt es sich im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung bei den Durchführungswegen Pensions- bzw. Direktzusage, Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse um Versorgungsbezüge.


    Für die Eigenschaft einer Einnahme als Versorgungsbezug ist allerdings nicht zwingend, dass einer der vorgenannten Durchführungswege vorliegt. Wird die Rente nicht bereits institutionell vom Betriebsrentenrecht erfasst, ist sie gleichwohl als Rente der bAV im beitragsrechtlichen Sinne anzusehen, wenn ein enger Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung besteht.


    Hiernach sehen wir in Ihrem Sachverhalt die gezahlte Rente als monatlichen Versorgungsbezug an. Bezüglich der weiteren melde- und beitragsrechtlichen Abwicklung empfehlen wir Ihnen, Kontakt zu der zuständigen Krankenkasse des ehemaligen Geschäftsführers aufzunehmen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam


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