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  • 01
    Versorgungsbeamter mit SV-pflichtiger Beschäftigung

    Liebes Expertenteam,


    ein Versorgungsbeamter ist seit dem 01.05.2026 bei uns beschäftigt. Er ist freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert.

    Als Versorgungsempfänger erhält er keine Beitragszuschüsse und ist als Selbstzahler mit 0-0-0-0 geschlüsselt. Es besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall nach beamtenrechtlichen Vorschriften.

    Das Entgelt aus der Beschäftigung liegt über der Beitragsbemessungsgrenze. Der Beschäftigte ist der Auffassung, dass er einen Rechtsanspruch auf den Arbeitgeberanteil zum KV- und PV-Beitrag hat. Laut seiner Aussage hat er nach § 257 SGB V einen gesetzlichen Anspruch auf einen Beitragszuschuss durch den Arbeitgeber.

    Liege ich richtig in der Annahme, dass aufgrund des Status Versorgungsbeamter Versicherungsfreiheit besteht (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 6 SGB V), da er Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall nach beamtenrechtlichen Vorschriften hat und die Schlüsselung 0-1-1-0 für die Beschäftigung korrekt ist?


    Ich bedanke mich vorab bei Ihnen.


     

  • 02
    RE: Versorgungsbeamter mit SV-pflichtiger Beschäftigung

    Hallo Marion2,


    freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, erhalten nach § 257 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss den Betrag, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten zu tragen hätte.


    Arbeitnehmer, die aus anderen Gründen krankenversicherungsfrei und in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig krankenversichert sind, haben keinen Anspruch auf den Beitragszuschuss. Dies gilt insbesondere für Beamte oder Pensionäre, die eine Beschäftigung ausüben, aber in der Beschäftigung wegen ihres Status als Beamter oder Pensionär krankenversicherungsfrei sind.


    In Ihrem Sachverhalt besteht nach unserem Verständnis für den Pensionär kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss zu seiner freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Regelungen des § 257 Abs. 1 SGB V finden keine Anwendung.


    Ihrer Schlussfolgerung zur Krankenversicherungsfreiheit schließen wir uns an.


    Bezieht die betroffene Person eine Pension wegen Erreichens „einer“ Altersgrenze und ist die Regelaltersgrenze bereits erreicht, lautet der Beitragsgruppenschlüssel „0320“ (Personengruppenschlüssel „119“).


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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