Liebes Expertenteam,
ein Versorgungsbeamter ist seit dem 01.05.2026 bei uns beschäftigt. Er ist freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert.
Als Versorgungsempfänger erhält er keine Beitragszuschüsse und ist als Selbstzahler mit 0-0-0-0 geschlüsselt. Es besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall nach beamtenrechtlichen Vorschriften.
Das Entgelt aus der Beschäftigung liegt über der Beitragsbemessungsgrenze. Der Beschäftigte ist der Auffassung, dass er einen Rechtsanspruch auf den Arbeitgeberanteil zum KV- und PV-Beitrag hat. Laut seiner Aussage hat er nach § 257 SGB V einen gesetzlichen Anspruch auf einen Beitragszuschuss durch den Arbeitgeber.
Liege ich richtig in der Annahme, dass aufgrund des Status Versorgungsbeamter Versicherungsfreiheit besteht (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 6 SGB V), da er Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall nach beamtenrechtlichen Vorschriften hat und die Schlüsselung 0-1-1-0 für die Beschäftigung korrekt ist?
Ich bedanke mich vorab bei Ihnen.