Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Versicherungsstatus

    Guten Tag,


    wir beschäftigen derzeit eine geringfügig Beschäftigte (geb. 10/1964), die den Wunsch geäußert hat, das Beschäftigungsverhältnis künftig in eine sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung umzuwandeln.


    Die Mitarbeiterin bezieht über ihren verstorbenen Ehemann eine Witwenpension und ist darüber privat kranken- und pflegeversichert.


    Welche Auswirkungen hätte die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auf ihren bestehenden privaten Kranken- und Pflegeversicherungsschutz? Insbesondere stellt sich für uns die Frage, ob durch die Aufnahme der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung eintreten würde und ob eine spätere Rückkehr in die private Krankenversicherung ausgeschlossen wäre.


    Außerdem bitten wir um Mitteilung, mit welcher Beitragsgruppe die Beschäftigung in diesem Fall abzurechnen wäre.


    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.


    Mit freundlichen Grüßen

    Personalbüro

  • 02
    RE: Versicherungsstatus

    Hallo Personalbüro,


    aufgrund Ihrer Angaben gehen wir davon aus, dass die Beschäftigte (Jahrgang 1964) aktuell privat kranken- und pflegeversichert ist, lediglich Einkommen aus einer Witwenpension erhält und zusätzlich durch Entgelterhöhung einer dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen möchte. Demzufolge unterliegt die Beschäftigung der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht.


    Für die Beurteilung der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht sind die Regelungen § 6 3a Sozialgesetzbuch (SGB) V zu beachten:


    Danach bleiben Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres dem Grunde nach krankenversicherungspflichtig werden, versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Krankenversicherungspflicht nicht gesetzlich krankenversichert waren (Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung oder Familienversicherung) und innerhalb der Rahmenfrist mindestens die Hälfte der Zeit, also zwei Jahre und sechs Monate, krankenversicherungsfrei, von der Krankenversicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig tätig waren.


    Sofern die oben aufgeführten Regelungen anzuwenden sind, ist aufgrund der vorliegenden Kranken- und Pflegeversicherungsfreiheit eine Meldung mit dem Beitragsgruppenschlüssel „0110“ (Personengruppenschlüssel „101“) vorzunehmen.


    Der Bezug der Witwenpension hat auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung keine Auswirkung.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Versicherungsstatus

    Guten Tag,


    vielen Dank für Ihre Rückmeldung.


    Die Beschäftigte war seit über 15 Jahren nicht mehr sozialversicherungspflichtig beschäftigt (das Beschäftigungsverhältnis ruht aufgrund Sonderurlaub ÖD) und ist seitdem privat kranken- und pflegeversichert.


    Ergänzend zu der von Ihnen genannten Voraussetzung

    „… und innerhalb der Rahmenfrist mindestens die Hälfte der Zeit, also zwei Jahre und sechs Monate, krankenversicherungsfrei, von der Krankenversicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig tätig waren“ haben wir noch eine Rückfrage:

    Ist es in unserem Fall aufgrund der seit über 15 Jahren bestehenden privaten Kranken- und Pflegeversicherung zutreffend, dass die Voraussetzung der Krankenversicherungsfreiheit erfüllt ist?


    Falls dies zutrifft, wären dann im Rahmen der geplanten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung lediglich die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge an die zuletzt zuständige gesetzliche Krankenkasse abzuführen, während die Beschäftigte weiterhin privat kranken- und pflegeversichert bleibt?


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung und Rückmeldung.


    Mit freundlichen Grüßen

    Personalbüro

  • 04
    RE: Versicherungsstatus

    Hallo Personalbüro,


    wir bestätigen Ihre Vermutung, dass in dem geschilderten Sachverhalt weiterhin Kranken- und Pflegeversicherungsfreiheit für die betreffende Mitarbeiterin besteht. Der Beitragsgruppenschlüssel „0110“ ist zu verwenden.


    Somit ist die von Ihnen geplante Vorgehensweise korrekt.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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