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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Versicherungsprämie für Dienstreisekrankenversicherung steuer-und SV pflichtig?

    Sehr geehrtes Experten-Team,

    der Arbeitgeber möchte eine Dienstreisekrankenversicherung für seine Mitarbeiter abschließen, die im Ausland auf Dienstreise gehen. Dabei steht nicht der einzelne Mitarbeiter im Vordergrund sondern eine maximale Anzahl an Dienstreisetagen der Firmenangehörigen. Es fällt eine Jahresprämie für den Arbeitgeber an.

    Im Versicherungsumfang sind auch Familienangehörige mitversichert, die den Arbeitnehmer auf seiner Dienstreise begleiten. Wir sind uns unsicher, wie diese zu zahlende Jahresprämie zu beurteilen ist. Liegt ein sv-/steuerrechtlicher Punkt vor?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe.

    Freundliche Grüße

    M. Karrasch


     

  • 02
    RE: Versicherungsprämie für Dienstreisekrankenversicherung steuer-und SV pflichtig?

    Guten Tag,


    für Arbeitnehmende ist eine arbeitgeberfinanzierte Reisekrankenversicherung grundsätzlich ein geldwerter Vorteil. Dieser ist zu versteuern und infolgedessen auch beitragspflichtig in der gesetzlichen Sozialversicherung. Freibeträge sind beitragsrechtlich nur zu berücksichtigen, soweit sie auch steuerrechtlich bestehen.


    Für die steuerliche Behandlung der betrieblichen Krankenversicherung gibt es mehrere Varianten.


    Für die Steuerfreiheit kann die Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 50 Euro genutzt werden, wenn kein Barzuschuss geleistet wird. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber die Versicherung für seine Arbeitnehmenden abschließt (Versicherungsnehmer) und direkt bezahlt. In diesem Fall sind auch keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.


    Eine weitere Möglichkeit zur Pauschalierung der Lohnsteuer besteht, wenn die betriebliche Krankenversicherung als sonstiger Bezug beurteilt wird. Voraussetzung ist, dass die betriebliche Krankenversicherung als Gruppenvertrag einer größeren Anzahl von Arbeitnehmenden gewährt und jährlich gezahlt wird. Die Lohnsteuerpauschalierung von sonstigen Bezügen ist bis zu 1.000 Euro je Mitarbeiter/Mitarbeiterin und Kalenderjahr möglich. Die Pauschalversteuerung muss beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt beantragt werden (§ 40 Abs. 1 EStG). Auch in dieser Konstellation fallen keine zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträge an.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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