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  • 01
    Versicherungspflicht/Sabbatical

    Hallo,

    ein frw. Versicherter AN, der Übergrenzer ist, wird im Oktober und November ein Sabbatical machen. Er wird 25 % arbeiten und auch nur 25 % Fixgehalt erhalten. Er hat zwei feste Abzüge im Monat, einmal für einen PKW, dafür hat er auf Gehalt verzichtet und für einen Aufbau eines Wertguthabens für zusätzliche Urlaubstage. Meine Frage wird der AN in diesen Zwei Monaten versicherungspflichtig, ggf. sogar für das restliche Jahr oder kann er frw. versichert bleiben? Ist die Beitragsgruppe 9111 dann noch richtig? Oder muss was verändert werden? Gibt es etwas was wir beachten müssen oder läuft die frw. ganz normal weiter, da es sich nur um zwei Monate handelt?

    Vielen Dank

  • 02
    RE: Versicherungspflicht/Sabbatical

    Sehr geehrter Herr Becker,
     
    nach Ihrer Schilderung wird die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt für zwei Monate um 75 % reduziert. Aus unserer Sicht liegt hier kein Sabbatical, sondern eine befristete Arbeitszeitreduzierung vor.
     
    Der Arbeitgeber hat die Prüfung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt seiner Arbeitnehmenden die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze über- oder unterschreitet, jeweils zu Beginn der Beschäftigung, am Beginn eines neuen Kalenderjahres sowie bei jeder dauerhaften Veränderung vorzunehmen.
    Dabei ist unter Berücksichtigung des ab „diesem Zeitpunkt“ maßgebenden Arbeitsentgelts eine neue sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen.
     
    Ein bei vorliegender Versicherungsfreiheit nur vorübergehendes Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze, das ohne Auswirkungen auf den Versicherungsstatus bleibt, wird nur in engen Grenzen für zulässig und vertretbar erachtet und ist auf wenige Sachverhalte beschränkt.
     
    Eine zeitlich befristete Minderung des laufenden Arbeitsentgelts bei absehbarer Rückkehr zu den oder annähernd den Verhältnissen vor der Entgeltminderung lässt die Versicherungsfreiheit dann fortbestehen, wenn die Entgeltminderung nur von kurzer Dauer ist und insofern bei einer Gesamtschau nicht von einem regelmäßigen (geminderten) Arbeitsentgelt ausgegangen werden kann. Für eine Entgeltminderung von nur kurzer Dauer kann nicht auf starre Zeitgrenzen zurückgegriffen werden; sie ist in aller Regel jedoch anzunehmen, wenn die vorübergehende Minderung des Arbeitsentgelts nicht mehr als 3 Monate ausmacht.

    Bei freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmern, die deshalb versicherungsfrei sind, weil das Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, werden die Beiträge aus der Beitragsbemessungsgrenze ermittelt.
    Dies gilt auch in Fällen einer zeitlich befristeten Minderung des laufenden Arbeitsentgelts bei absehbarer Rückkehr zu den oder annähernd den Verhältnissen vor der Entgeltminderung. An der Krankenversicherungsfreiheit ändert sich nichts.  
     
    In Ihrem Fall verbleibt es also bei der Versicherungsfreiheit, so dass die freiwillige Mitgliedschaft fortbesteht. Ein Wechsel der Beitragsgruppen ist nicht notwendig.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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