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  • 01
    Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit in der KV bei weiterer Beschäftigung während Elternzeit

    Guten Tag,


    ich habe einen Beschäftigten bei dem ich Hilfe bzgl. der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung benötige.


    In der Hauptbeschäftigung (A) befindet sich die Person aktuell in Elternzeit (ohne Teilzeit). Vor der Elternzeit überschritt das dortige Entgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze, so dass Versicherungsfreiheit in der KV vorlag und noch vorliegt.


    In der von mir zu zahlenden Beschäftigung (B) lag eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor. Aufgrund einer Entgelterhöhung wird die Geringfügigkeitsgrenze jetzt überschritten.


    Wenn in der Beschäftigung A keine Elternzeit vorläge, wären die Entgelte zusammenzurechnen, so dass aufgrund der Überschreitung der JAEG auch die Beschäftigung B versicherungsfrei nach § 6 SGB V wäre.


    Wie ist das nun aufgrund der Elternzeit? Es gibt ja kein Entgelt, das zusammengerechnet werden kann. Besteht in der Beschäftigung B dann Versicherungspflicht in der KV ab Überschreiten der Minijobgrenze?


    Vielen Dank für die Beantwortung der Frage!

     

  • 02
    RE: Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit in der KV bei weiterer Beschäftigung während Elternzeit

    Guten Tag,


    die Prüfung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts bei Inanspruchnahme von Elternzeit ist danach zu differenzieren, ob in dieser Zeit Entgelt bezogen wird.


    Bei vollständiger Unterbrechung des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses aus Anlass der Inanspruchnahme von Elternzeit – unabhängig von der Dauer der beanspruchten Elternzeit - endet die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V mit Beginn der Elternzeit.


    Freiwillige Mitglieder, die vor Inanspruchnahme der Elternzeit dem Personenkreis der versicherungsfreien Arbeitnehmer nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V zuzurechnen waren, sind für die Dauer der Elternzeit beitragsfrei zu beurteilen, wenn ohne die freiwillige Mitgliedschaft die Voraussetzungen der Familienversicherung nach § 10 SGB V vorliegen.


    Wird während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, besteht die Versicherungsfreiheit nicht fort, es sei denn, das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus der Teilzeitbeschäftigung übersteigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze.


    In Ihrem Sachverhalt überschreitet die Mitarbeiterin aufgrund einer Entgelterhöhung die Grenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung und es entsteht somit Versicherungspflicht dem Grunde nach.


    Sofern keine zusätzlichen Einkünfte aus weiteren Beschäftigungen bezogen werden, tritt somit zum Zeitpunkt des Überschreitens der Minijobgrenze Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung inclusive der Krankenversicherung ein.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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