Guten Tag,
ich habe einen Beschäftigten bei dem ich Hilfe bzgl. der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung benötige.
In der Hauptbeschäftigung (A) befindet sich die Person aktuell in Elternzeit (ohne Teilzeit). Vor der Elternzeit überschritt das dortige Entgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze, so dass Versicherungsfreiheit in der KV vorlag und noch vorliegt.
In der von mir zu zahlenden Beschäftigung (B) lag eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor. Aufgrund einer Entgelterhöhung wird die Geringfügigkeitsgrenze jetzt überschritten.
Wenn in der Beschäftigung A keine Elternzeit vorläge, wären die Entgelte zusammenzurechnen, so dass aufgrund der Überschreitung der JAEG auch die Beschäftigung B versicherungsfrei nach § 6 SGB V wäre.
Wie ist das nun aufgrund der Elternzeit? Es gibt ja kein Entgelt, das zusammengerechnet werden kann. Besteht in der Beschäftigung B dann Versicherungspflicht in der KV ab Überschreiten der Minijobgrenze?
Vielen Dank für die Beantwortung der Frage!