Guten Tag,
ich habe eine Anfrage bezüglich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in einer besonderen Fallkonstellation.
Ein Beschäftigter ist für seine Tätigkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht bei der DRV befreit und beim Berufsständischen Versorgungswerk (Ärztekammer Nordrhein) versichert. Er erreicht die dortige Altersgrenze ab dem 01.08.2026. Eine Rente aus dem Versorgungswerk wird er jedoch vorerst nicht beantragen und nicht beziehen. Ab dem 01.10.2026 erreicht er auch die gesetzliche Regelaltersgrenze.
Über beide Zeitpunkte hinaus wird er seine Beschäftigung weiterhin ausüben.
Ab dem Erreichen der Altersgrenze des Versorgungswerks können dort keine Beiträge mehr gezahlt werden, weder durch den Arbeitgeber noch durch den Arbeitnehmer.
Tritt in diesem Fall Versicherungsflicht in der Rentenversicherung zugunsten der DRV ein? Im Befreiungsbescheid steht „Die Befreiung gilt solange diese Beschäftigung ausgeübt wird und hierfür eine Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer besteht und solange Versorgungsabgaben beziehungsweise Beiträge in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne die Befreiung zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wären.“
Da ab dem 01.08.2026 vom Versorgungswerk keine Beiträge mehr angenommen werden, endet nach meinem Verständnis die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, so dass wieder eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung eintritt. Ist diese Einschätzung korrekt?
Sind also ab dem 01.08.2026 sowohl Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen?
Vielen Dank für die Beantwortung der Frage!