Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Verschlüsselung privat krankenversichert

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    seit dem 01.09.2026 beschäftigen wir einen Vollrentner. Dieser übt eine SV-pflichtige Beschäftigung aus. Allerdings ist dieser privat krankenversichert - dadurch haben wir Probleme in der Sozialversicherung.


    Wie lautet der korrekte Beitragsgruppenschlüssel und welche Besonderheiten sind außerdem zu beachten?


    Wir freuen uns über Ihre Rückmeldung.

     

  • 02
    RE: Verschlüsselung privat krankenversichert

    Hallo ZGAST LKA,


    privat krankenversicherte Altersvollrentner, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beschäftigung ausüben, sind bei einem regelmäßigen monatlichen Bruttoarbeitsentgelt über 603,00 € mit dem Beitragsgruppenschlüssel „0320“ und dem Personengruppenschlüssel „119“ zu melden und abzurechnen.


    Zu beachten ist, dass das Beschäftigungsverhältnis der Umlagepflicht (Insolvenzgeldumlage, Umlage U2 und ggf. Umlage U1) unterliegt.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Verschlüsselung privat krankenversichert

    Liebes Experten-Team,


    vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.

    Wir haben noch weitere Rückfragen. Müssen Krankenversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber anteilig abgeführt werden?

    Hat die sozialversicherungspflichtige Tätigkeit Auswirkung auf die Beiträge (die für die private KV) des Arbeitnehmers?


    Viele Grüße

  • 04
    RE: Verschlüsselung privat krankenversichert

    Hallo ZGAST LKA,


    Beschäftigte, die auf Grund von § 6 Abs. 3a Sozialgesetzbuch (SGB) V (über 55-jährige Arbeitnehmer) krankenversicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss nach § 257 Abs. 2 SGB V.


    Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des Beitragssatzes nach § 241 und der nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine private Krankenversicherung zu zahlen hat.


    Hierbei ist zu beachten, dass bei Arbeitnehmern, die eine Altersvollrente nach Vollendung des Lebensjahres für den Anspruch auf Regelaltersrente erhalten, der Beitragszuschuss nach dem ermäßigten Beitragssatz (§ 243 SGB V) zu berechnen ist (2026: 7,0%).


    Neben dem Zuschuss zur privaten Krankenversicherung haben Beschäftigte, die in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach §§ 22 und 23 SGB XI bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, auch einen Anspruch auf den Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung (§ 61 Abs. 2 SGB XI).


    Ob und ggf. welche Auswirkungen das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung auf die monatliche Prämie der privaten Krankenversicherung hat, sollte die betreffende Person direkt mit der zuständigen Versicherungsgesellschaft klären.

    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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