Liebe Experten,
wir erstatten unseren Bauleitern den Verpflegungsmehraufwand bei Abwesenheit von über 8 Stunden. Es ist die 3-Monatsfrist zu beachten, die ja beginnt, wenn die Baustelle an mindestens 3 Tagen in der Woche aufgesucht wird. Wie ist die Sachlage, wenn in der Regel die Baustelle nur an 2 Tagen in der Woche aufgesucht wird, in einer Woche die Baustelle aber an 3 Tagen aufgesucht wurde? Wenn ich das BMF-Schreiben vom 25.11.2020 „Steuerliche Behandlung von Reisekosten“, RZ 55, richtig verstehe, beginnt die 3-Monatsfrist zu laufen. Weiter heißt es dort: "Die Prüfung des Unterbrechungszeitraums und des Ablaufs der Dreimonatsfrist erfolgt stets im Nachhinein mit Blick auf die zurückliegende Zeit (Ex-post-Betrachtung). Wenn ich ein Beispiel nehme: der Bauleiter war am 03.03., 04.03. und 06.03.26 auf der Baustelle. Dann beginnt der 3-Monatszeitraum bis zum 02.06.26. Wenn der Bauleiter in der Zeit nach dem 06.03.26 bis zum 02.06.26 nur noch 2 mal wöchentlich die Baustelle aufgesucht hat und es keine 4-wöchige Unterbrechung gab, hat er ab dem 03.06.26 trotzdem keinen Anspruch mehr auf Verpflegungsmehraufwand. Ist dies richtig?
Vielen Dank.