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  • 01
    Verlosung / Gewinnspiel

    Unsere Unternehmenskommunikation hat im Intranet eine Verlosung von drei Familienkarten für den Zoo eingestellt. Damit soll das regelmäßige lesen der Klärnet-Beiträge gefördert werden. Das Gewinnspiel richtet sich an alle Beschäftigten und es gibt keine weiteren Teilnahmebedingungen.

    Text: "Die KlärNet-Redaktion verlost 3 Familientageskarten für den Zoo. "

    Handelt es sich bei den Verlosungsgewinnen (Tageskarte Zoo) für die Gewinner um Arbeitslohn im lohnsteuerlichen Sinn? Wenn ja, ist die 50 € Nichtaufgriffsgrenze anwendbar und kann bei Überschreitung eine Pauschalversteuerung nach § 37b EStG durchgeführt werden?

    Für die Beantwortung der Frage wäre ich Ihnen sehr dankbar.

    Viele Grüße

     

  • 02
    RE: Verlosung / Gewinnspiel

    Sehr geehrter Fragesteller,


    der Losgewinn ist als geldwerter Vorteil lohnsteuerpflichtig, wenn er 50 Euro übersteigt. Bis zu einem Wert von 50 Euro kann (wenn nicht anderweitig schon verbraucht) ein steuerfreier Sachbezug angenommen werden. Bei höherem Wert ist die Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG (für den Gesamtbetrag) möglich.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

  • 03
    RE: Verlosung / Gewinnspiel

    Sehr geehrter Fachexperte Steuerrecht,

    vielen Dank für die schnelle Antwort. In der Literatur/Internet wird immer darauf hingewiesen, dass Gewinne aus betrieblichen Verlosungen steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn darstellen können, wenn die Teilnahme leistungsabhängig ist (z. B. Teilnehmerkreis beschränkt auf Einreichende von Verbesserungsvorschlägen, Beschäftigte mit wenigen Krankheitstagen in einem bestimmten Zeitraum, ...). Wenn die Verlosung für alle Mitarbeitenden offen ist, handelt es sich angeblich nicht um Arbeitslohn im steuer- oder sv-rechtlichen Sinn. Verstehe ich Ihre Antwort korrekt, dass die Unterscheidung, ob alle Beschäftigten teilnehmen dürfen oder ob der Teilnehmerkreis durch ein bestimmtes berufliches Verhalten eingeschränkt ist, keine Rolle bei der steuerrechtlichen Bewertung spielt? In unserem Haus gibt es darüber derzeit verschiedene Meinungen und ich würde gern eine prüfungssichere Auffassung vertreten und wäre Ihnen für die Unterstützung dabei sehr dankbar.

    Viele Grüße

     

  • 04
    RE: Verlosung / Gewinnspiel

    Noch ein Nachtrag: Mir wurde als "Nachweis" für die Steuerfreiheit folgende Information gegeben:

    Die Besteuerung von Losgewinnen ergibt sich aus dem BFH-Urteil v. 25.11.1993, VI R 45/93, BStBl 1994 II S. 254. Die Verwaltungsauffassung ist im BMF, Schreiben v. 5.9.1996, IV B 1 - S 2121 - 34/96, BStBl 1996 I S. 1150 zusammengefasst.

    Dort wird wohl explizit auf den Zusammenhang zwischen Losgewinn und beruflichem Verhalten eingegangen. Leider habe ich die Schreiben nicht finden können...

  • 05
    RE: Verlosung / Gewinnspiel

    Sehr geehrter Fragesteller,


    tatsächlich ist nicht entscheidend, ob die Teilnahme am Losverfahren an bestimmte Kriterien geknüpft wird (Umsatz, Fehlzeiten etc.) oder allen Beschäftigten offensteht. Maßgeblich für die Einordnung als Arbeitslohn ist allein, dass die Teilnahme mit dem Beschäftigungsverhältnis zusammenhängt, also im weitesten Sinne ein Losgewinn zu den Gegenleistungen für die Tätigkeit gehört.

    Diese Einordnung und damit die Lohnsteuerpflicht würde z.B. entfallen, wenn ein Unternehmen öffentlich (für Kunden etc.) Gewinne verlost und zufällig auch ein Beschäftigter bei dieser Tombola einen Gewinn erzielt.


    Für die gewünschte Absicherung ist denkbar, eine Anrufungsauskunft des Betriebsstätten-Finanzamts nach § 42e EStG einzuholen.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

  • 06
    RE: Verlosung / Gewinnspiel

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für die Nachfrage.

    Die angegebene BFH-Entscheidung aus 1993 bestätigt (wie hier vertreten) die Lohnsteuerpflicht des Losgewinns. (Entgegen früheren BFH-Entscheidungen wird dort auch klargestellt, dass nicht schon die Teilnahmemöglichkeit, also „das Los“ einen geldwerten Vorteil darstellt.)

    Das BMF-Schreiben aus 1996 (geändert 2002) betrifft eine andere Thematik, nämlich die Frage, ob Preisgelder (z.B. Siegerprämien bei wissenschaftlichen oder architektonischen Wettbewerben) steuerpflichtig sind und welcher Einkunftsart sie zugerechnet werden müssen.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

  • 07
    RE: Verlosung / Gewinnspiel

    Vielen Dank für die ausführlichen und nachvollziehbaren Antworten. Nun wird der Losgewinn auch in unserem Haus als Arbeitslohn bewertet :)... Dankeschön und viele Grüße

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