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  • 01
    Verjährung nach § 25 SGB IV

    Guten Tag,


    ich habe eine Frage bzgl. der Auswirkungen des § 25 SGB IV.


    Eine Tarifbeschäftigte hatte in 2018 einen Antrag auf Korrektur der Einstufung ihrer Entgeltgruppe gestellt. Daraufhin kam es zu einem Gerichtsverfahren, das im September 2020 mit einem Urteil des BAG endete. Das Urteil besagte, dass tatsächlich eine andere Entgeltgruppe und somit mehr Entgelt zusteht, als bislang gezahlt wurde und im Arbeitsvertrag stand.


    Da noch versucht wurde, vor dem Verfassungsgericht gegen das Urteil vorzugehen, erfolgte die Nachzahlung des Entgelts erst später. Darüber hinaus kam es bei dieser Nachzahlung zu einem Fehler, der nochmals zeitverzögert korrigiert wurde. Dies bedeutet konkret:

    - Im Oktober 2023 wurden das Entgelt ab Juni 2018 nachgezahlt und Sozialversicherungsbeiträge jeweils laufend pro Monat abgeführt.

    - Im Dezember 2024 ist aufgefallen, dass ab dem 01.01.2019 zu viel Entgelt nachgezahlt worden war und die Überzahlung wurde von der Beschäftigten zeitnah zurückgezahlt. Dabei wurden die auf die Überzahlung entfallenen Sozialversicherungsbeiträge erstattet.


    Im Oktober 2023 wurden also Beiträge für 2018 entrichtet und im Dezember 2024 Beiträge für 2019 zurückgerechnet. Ist dies mit § 25 SGB IV vereinbar?


    Die Verjährung besagt, dass Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind, verjähren. Ich bin mir jedoch nicht sicher, ob in dieser Fallkonstellation, in der erst im Jahr 2020 ein rechtskräftiges Gerichtsurteil vorlag, die Fälligkeit auch erst in 2020 eintrat, oder bereits in den jeweiligen Monaten, für die die Bezüge nachgezahlt wurden.


    Die konkreten Fragen für diese Fallkonstellation lauten also:


    Ist es korrekt, dass im Oktober 2023 noch SV-Beiträge für Juni – Dezember 2018 nachgezahlt wurden?


    Ist es korrekt, dass im Dezember 2024 SV-Beiträge für Januar – Dezember 2019 zurückgerechnet wurden?


    Falls es falsch war, wäre dann jetzt wieder eine Korrektur auf den Stand von vor Oktober 2023 notwendig? Die Jahre 2018 und 2019 sind ja grundsätzlich immer noch verjährt und eine Korrektur somit eigentlich nicht möglich.


    Vielen Dank für die Antwort!

     

  • 02
    RE: Verjährung nach § 25 SGB IV

    Hallo LisaA.,
     
    da unsere Recherche zu Ihrer äußerst komplexen Sachverhaltsschilderung noch nicht abgeschlossen werden konnte, bitten wir Sie noch um ein wenig Geduld. Sobald wir ein Ergebnis haben, werden wir eine Stellungnahme abgeben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Verjährung nach § 25 SGB IV

    Hallo LisaA,
     
    nach Abschluss unser Recherchearbeiten möchten wir Sie über das Ergebnis informieren.
     
    Bei nachträglichen Entgeltzahlungen z. B. durch ein Arbeitsgerichtsurteil oder durch einen Tarifabschluss tritt die Fälligkeit – und damit der Beginn der Verjährungsfrist – mit dem drittletzten Bankarbeitstag des Monats ein, der dem Monat folgt, in dem das Arbeitsgerichtsurteil rechtskräftig geworden ist oder der maßgebliche Tarifvertrag abgeschlossen wurde. Wird das Arbeitsgerichtsurteil erst nach dem drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats rechtskräftig oder der Tarifvertrag nach diesem Tage abgeschlossen, sind die hieraus resultieren Sozialversicherungsbeiträge am drittletzten Bankarbeitstag des übernächsten Kalendermonats fällig. Dann beginnt die Verjährungsfrist gemäß § 25 SGB IV auch erst mit diesem Tage.
     
    Die Verjährung der für diese Entgeltnachzahlungen anfallenden Beiträge tritt in der Regel erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres des Urteils des Arbeitsgerichts oder des Tarifabschlusses ein.
     
    Der Erstattungsanspruch zu Unrecht gezahlter Beiträge verjährt in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind (§ 27 Abs. 2 SGB IV).
     
    Die Verjährung eines solchen Erstattungsanspruchs richtet sich nach unserer Einschätzung ausschließlich nach der Zahlung der Beiträge.  Die ursprüngliche Fälligkeit der zu Unrecht gezahlten Beiträge und damit die Verjährungsfrist der seinerzeit gezahlten Beiträge, ist hierbei irrelevant.
     
    Wurden Sozialversicherungsbeiträge aufgrund des Urteils nachberechnet und gezahlt, richtet sich die Verjährung des Erstattungsanspruchs des entstandenen Guthabens (infolge der Korrektur) nach dem Eingang dieser Zahlung bei der Krankenkasse.
     
    Abschließend möchten wir anmerken, dass wir zu Ihrer Sachverhaltsschilderung nur eine allgemeine Stellungnahme abgeben konnten, da uns die für eine konkrete Stellungnahme notwendigen Unterlagen nicht zur Verfügung stehen.  Da eine verbindliche Aussage zu den maßgeblichen Verjährungsristen nur über die zuständige Krankenkasse vorgenommen werden kann, empfehlen wir Ihnen, diese ggf. nochmals zu kontaktieren und eine dementsprechende Stellungnahme anzufordern.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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