Guten Tag,
ich habe eine Frage bzgl. der Auswirkungen des § 25 SGB IV.
Eine Tarifbeschäftigte hatte in 2018 einen Antrag auf Korrektur der Einstufung ihrer Entgeltgruppe gestellt. Daraufhin kam es zu einem Gerichtsverfahren, das im September 2020 mit einem Urteil des BAG endete. Das Urteil besagte, dass tatsächlich eine andere Entgeltgruppe und somit mehr Entgelt zusteht, als bislang gezahlt wurde und im Arbeitsvertrag stand.
Da noch versucht wurde, vor dem Verfassungsgericht gegen das Urteil vorzugehen, erfolgte die Nachzahlung des Entgelts erst später. Darüber hinaus kam es bei dieser Nachzahlung zu einem Fehler, der nochmals zeitverzögert korrigiert wurde. Dies bedeutet konkret:
- Im Oktober 2023 wurden das Entgelt ab Juni 2018 nachgezahlt und Sozialversicherungsbeiträge jeweils laufend pro Monat abgeführt.
- Im Dezember 2024 ist aufgefallen, dass ab dem 01.01.2019 zu viel Entgelt nachgezahlt worden war und die Überzahlung wurde von der Beschäftigten zeitnah zurückgezahlt. Dabei wurden die auf die Überzahlung entfallenen Sozialversicherungsbeiträge erstattet.
Im Oktober 2023 wurden also Beiträge für 2018 entrichtet und im Dezember 2024 Beiträge für 2019 zurückgerechnet. Ist dies mit § 25 SGB IV vereinbar?
Die Verjährung besagt, dass Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind, verjähren. Ich bin mir jedoch nicht sicher, ob in dieser Fallkonstellation, in der erst im Jahr 2020 ein rechtskräftiges Gerichtsurteil vorlag, die Fälligkeit auch erst in 2020 eintrat, oder bereits in den jeweiligen Monaten, für die die Bezüge nachgezahlt wurden.
Die konkreten Fragen für diese Fallkonstellation lauten also:
Ist es korrekt, dass im Oktober 2023 noch SV-Beiträge für Juni – Dezember 2018 nachgezahlt wurden?
Ist es korrekt, dass im Dezember 2024 SV-Beiträge für Januar – Dezember 2019 zurückgerechnet wurden?
Falls es falsch war, wäre dann jetzt wieder eine Korrektur auf den Stand von vor Oktober 2023 notwendig? Die Jahre 2018 und 2019 sind ja grundsätzlich immer noch verjährt und eine Korrektur somit eigentlich nicht möglich.
Vielen Dank für die Antwort!