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  • 01
    Vergütung bei Kündigungsschutzklage / Annahmeverzugslohn

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ein Mitarbeiter wurde von uns fristlos zum 03.07.2026 gekündigt. Laut Vergleich mit dem Arbeitsgericht wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2026 beendet ist und bis dahin ordnungsgemäß abgewickelt werden soll. Der Mitarbeiter hatte im September eine andere Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber, die Vergütung soll angerechnet werden.

    Der Mitarbeiter verdiente bei dem anderen Arbeitgeber eine Vergütung von 4.500 Euro brutto, bei uns hätte er eine Vergütung von 6.000 Euro brutto verdient. Frage: Müssen wir nun die Bruttodifferenz (6.000 - 4.500 = 1.500) abrechnen und das Netto auszahlen oder müssen wir die kompletten 6.000 Euro abrechnen und die Nettobeträge verrechnen (Netto bei 6.000 Euro - Netto bei 4.500 Euro = Nettoauszahlungsbetrag).

    Auf der Kostenseite macht das einen erheblichen Unterschied.

    Vielen Dank.

     

  • 02
    RE: Vergütung bei Kündigungsschutzklage / Annahmeverzugslohn

    Guten Tag,


    nach Ihrer Schilderung (und ohne Sichtung des Vergleichstextes und ohne Aktenkenntnis) spricht vieles dafür, dass es sich für den Zeitraum September 2026 um Annahmeverzugslohn unter Anrechnung anderweitigen Verdienstes handelt (§ 615 Satz 2 BGB, ggf. i. V. m. § 11 Nr. 1 KSchG). Danach muss sich der Arbeitnehmer dasjenige anrechnen lassen, was er durch anderweitige Arbeit verdient hat.


    Entscheidend ist hierbei, dass die Anrechnung auf der Bruttoebene erfolgt. Der anderweitige Verdienst mindert den Vergütungsanspruch gegen den bisherigen Arbeitgeber. Anzurechnen ist grundsätzlich der erzielte Verdienst aus der Ersatzbeschäftigung, sodass nur noch die verbleibende Vergütungsdifferenz vom ursprünglichen Arbeitgeber geschuldet wird.


    Sie würden daher grundsätzlich nur 1.500 € brutto abrechnen, hierauf die üblichen lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Abzüge (unter Beachtung der Mehrfachbeschäftigung) vornehmen und den sich daraus ergebenden Nettobetrag auszahlen.


    Nicht zutreffend wäre es dagegen, zunächst 6.000 € brutto abzurechnen und anschließend lediglich die Nettovergütung aus dem neuen Arbeitsverhältnis gegenzurechnen. Dadurch würden Sie letztlich auch auf den anzurechnenden Teil des Zwischenverdienstes Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung tragen, obwohl dieser Vergütungsbestandteil gerade nicht mehr von Ihnen geschuldet wird.


    Etwas anderes kann nur gelten, wenn der gerichtliche Vergleich eine besondere Abrechnungsweise vorgibt oder sich dies aus den gerichtlichen oder außergerichtlichen Verhandlungen ergibt.


    Viele Grüße

    Ihr Fachexperte für Arbeitsrecht

     

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