Sehr geehrtes Expertenteam,
wir bitten um Unterstützung bei folgendem Sachverhalt:
Wir haben einen neuen Mitarbeiter, der aus dem Ausland nach Deutschland zugezogen ist und hier erstmals einen Wohnsitz sowie eine Beschäftigung begründet.
Aktuell wohnt er vorübergehend in einer Ferienwohnung, bis er voraussichtlich in etwa zwei Monaten in eine eigene Wohnung umziehen kann. Der Vermieter der Ferienwohnung stellt keine Wohnungsgeberbestätigung aus und verweist auf § 27 Abs. 2 Satz 3 BMG, da die Unterkunft für weniger als drei Monate angemietet wurde.
Dadurch ist derzeit keine Anmeldung beim Einwohnermeldeamt möglich. Infolgedessen wird auch keine steuerliche Identifikationsnummer (Steuer-ID) vergeben.
Nach unserem Verständnis könnten wir die Steuer-ID innerhalb der ersten drei Beschäftigungsmonate möglicherweise noch nicht erhalten und müssten deshalb ab dem vierten Monat rückwirkend eine Korrektur der Lohnabrechnung vornehmen.
Ist diese Einschätzung korrekt oder gibt es für einen solchen Fall eine Ausnahmeregelung?
Besteht gegebenenfalls die Möglichkeit, die Steuer-ID auf anderem Wege zu beantragen?
Außerdem stellt sich die Frage, wie die Kirchensteuer zu behandeln ist, solange keine ELStAM vorliegen und keine Informationen zur Religionszugehörigkeit vorhanden sind?
Herzlichen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung und viele Grüße
Payroll_HR_2024