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  • 01
    Vergabe Steuer-ID bei erstmaligen Zuzug aus dem Ausland

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    wir bitten um Unterstützung bei folgendem Sachverhalt:


    Wir haben einen neuen Mitarbeiter, der aus dem Ausland nach Deutschland zugezogen ist und hier erstmals einen Wohnsitz sowie eine Beschäftigung begründet.


    Aktuell wohnt er vorübergehend in einer Ferienwohnung, bis er voraussichtlich in etwa zwei Monaten in eine eigene Wohnung umziehen kann. Der Vermieter der Ferienwohnung stellt keine Wohnungsgeberbestätigung aus und verweist auf § 27 Abs. 2 Satz 3 BMG, da die Unterkunft für weniger als drei Monate angemietet wurde.


    Dadurch ist derzeit keine Anmeldung beim Einwohnermeldeamt möglich. Infolgedessen wird auch keine steuerliche Identifikationsnummer (Steuer-ID) vergeben.


    Nach unserem Verständnis könnten wir die Steuer-ID innerhalb der ersten drei Beschäftigungsmonate möglicherweise noch nicht erhalten und müssten deshalb ab dem vierten Monat rückwirkend eine Korrektur der Lohnabrechnung vornehmen.


    Ist diese Einschätzung korrekt oder gibt es für einen solchen Fall eine Ausnahmeregelung?


    Besteht gegebenenfalls die Möglichkeit, die Steuer-ID auf anderem Wege zu beantragen?


    Außerdem stellt sich die Frage, wie die Kirchensteuer zu behandeln ist, solange keine ELStAM vorliegen und keine Informationen zur Religionszugehörigkeit vorhanden sind?


    Herzlichen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung und viele Grüße

    Payroll_HR_2024



     

  • 02
    RE: Vergabe Steuer-ID bei erstmaligen Zuzug aus dem Ausland

    Sehr geehrter Fragesteller,


    wenn ohne Verschulden des Steuerpflichtigen die Steuer-ID nicht mitgeteilt werden kann, darf nach § 39c Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG für maximal drei Kalendermonate der Lohnsteuerabzug nach den „voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen“ erfolgen.


    Nach Ablauf des Zeitraums muss aber bei weiter fehlender Angabe die rückwirkende Korrektur auf Steuerklasse 6 erfolgen.


    Der geschilderte Fall ist eventuell melderechtlich lösbar: Die Verpflichtung des Vermieters zur Bestätigung des Wohnsitzes ergibt sich aus § 19 BMG. Dort ist weder auf § 27 BMG Bezug genommen, noch ist geregelt, dass die Vermieter/Wohnungsgeber ausschließlich bei einer obligatorischen Anmeldung mitzuwirken hätten. Nach dem Wortlaut von § 19 BMG besteht die Vermieter-Pflicht auch dann, wenn sich der Mieter ohne eigene Melde-Pflicht freiwillig anmeldet.


    § 27 BMG wiederum regelt nur, wann eine Meldung (spätestens) erfolgen muss. Die Meldung dürfte also auch in den Fällen des § 27 Abs. 2 Satz 1 BMG zulässig (freiwillig möglich) sein.

    Wir bitten um Verständnis, dass wir zu dieser nicht lohnsteuerlichen Frage keine abschließende Beurteilung vornehmen können und empfehlen ggf. die Einholung (verwaltungs-)rechtlicher Beratung.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

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