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  • 01
    Verbeitragung von Sonderzahlungen nach Rechtskreiswechsel in 2024

    Guten Tag, wir haben eine freiwillig Versicherte MA die zum 01.10.2024 von einer Betriebsstätte im Rechtskreis West in eine Betriebsstätte im Rechtskreis Ost versetzt wurden(Abmeldung RK West zum 30.09.2024, Anmeldung RK Ost zum 01.10.2024) . Im Oktober und November 2024 gab es SV-pflichtige Einmalzahlungen. Mit der Einmalzahlung wurde die BBG in allen Zweigen der Sozialversicherung im Zuflussmonat überschritten, da es aber in den Vormonaten 01-09.2024 noch "Luft" im anderen Rechtskreis/Betriebsstätte gab, wurden die Sonderzahlungen voll verbeitragt. Dadurch weist die Sozialversicherungsmeldung für den Zeitraum 01.10.-31.12.2024 einen Wert von 27985€ aus, was ja über der für 3 Monate anteiligen BBG für den Rechtskreis Ost (22350,00€). Die MA ist nun der Meinung Sie hätte zu viele Beiträge in der RV und AV gezahlt und bittet um Erstattung. Es ist doch aber richtig, dass die Einmalzahlungen beitragsrechtlich dem Zuflussmonat zugeordnet werden müssen, also in der Sozialversicherungsmeldung 01.10.-31.12.24 ausgewiesen werden müssen und trotzdem zur Verbeitragung die SV-Luft aus dem anderen Rechtskreis (aus 01/24 bis 09/24) genutzt werden muss?

    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Verbeitragung von Sonderzahlungen nach Rechtskreiswechsel in 2024

    Hallo SDW Personal,

    da einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nur bei unterschiedlichen Beschäftigungsteilen beim gleichen Arbeitgeber (Wechsel von einem versicherungspflichtigen in ein versicherungsfreies oder geringfügiges Beschäftigungsverhältnis) ggf. entsprechend aufzuteilen sind, stimmen wir Ihrer Vorgehensweise zu, dass beim einem Rechtskreiswechsel die Einmalzahlungen beitragsrechtlich dem Zuflussmonat zuzuordnen sind und für die Beitragspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung die anteilige Bemessungsgrundlage aus dem anderen Rechtskreis mit zu berücksichtigen ist.

    Wird in einem solchen Fall beispielsweise die Einmalzahlung im Oktober 2024 ausgezahlt, ist für die Prüfung der Beitragspflicht die anteilige Beitragsbemessungsgrenze vom 01.01. bis 31.10.2024 zugrunde zu legen.  

    Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Mitarbeiterin hier eine andere Rechtsauffassung hat, ist es aus unserer Sicht ratsam, eine beitragsrechtliche Stellungnahme über die zuständige
    Krankenkasse anzufordern.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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