Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Urlaubsgeld und Urlaubsabgeltung an die Erbin

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    unser Mitarbeiter verstarb im Oktober 2025 nach längerer Krankheit. Im Juli 2026 soll die verbleibende Urlaubsabgeltung an die Erbin (Erbschein liegt vor) ausgezahlt werden.


    Kernfragen:


    Sind die Sozialversicherungsbeiträge (RV, AV, KV und PV) mit der Krankenkasse der Erbin

    abzuführen?


    Muss das Urlaubsgeld und die Urlaubsabgeltung über die Erbin abgerechnet werden bzw. muss die Erbin im Lohnprogramm angelegt werden? Es handelt sich nicht um den letzten Entgeltabrechnungsmonat.


    Welche steuerliche Behandlung ist anzuwenden? Welche Steuerklasse ist maßgeblich (Erbin statt Verstorbenem)?


    Für Ihre Unterstützung bedanke im mich im Voraus.

     

  • 02
    RE: Urlaubsgeld und Urlaubsabgeltung an die Erbin

    Guten Tag,
     
    bei Entgeltzahlungen für verstorbene Mitarbeiter ist zu unterscheiden zwischen dem Lohn, der auf die aktive Beschäftigung des Arbeitnehmers entfällt (Nachzahlung von laufendem Entgelt oder Einmalzahlungen) und Zahlungen, die über den Todestag hinaus geleistet werden (z. B. Sterbegeld an die Hinterbliebenen).
     
    Beitragspflichtig als Arbeitsentgelt für eine aktive Beschäftigung ist das für die Arbeitsleistung bis zum Todestag gezahlte Arbeitsentgelt z. B. Mehrarbeitsstunden oder Lohnnachzahlung, unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung.
     
    Vor dem Hintergrund des Bundesarbeitsgerichtsurteils vom 22.01.2019 haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung entschieden, dass Urlaubsabgeltungen verstorbener Mitarbeiter einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV darstellen und nach diesen Regelungen der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterliegen. Wird eine Einmalzahlung nach dem Ende eines Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, erfolgt die Zuordnung grds. zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr. Einmalzahlungen sind zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze wird für die Beschäftigungszeiten gebildet, die im laufenden Jahr bei dem Arbeitgeber zurückgelegt wurden, der die Einmalzahlung gewährt. Entscheidend für die Bestimmung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen sind die sog. Sozialversicherungstage (SV-Tage). Dabei handelt es sich um die anzurechnenden beitragspflichtigen Tage.
     
    In Ihrem Fall handelt es sich um eine Urlaubsabgeltung, also einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Da der ehemalige Mitarbeiter bereits im Vorjahr verstorben ist, kann aufgrund fehlender SV-Tag in 2026 keine Zuordnung erfolgen. Aufgrund der Zahlung im Monat Juli entfällt auch die Märzklausel, so dass die Einmalzahlung beitragsfrei in der Sozialversicherung an die Erbin ausgezahlt werden kann.
     
    Da die Erben keine arbeitsrechtliche Verbindung zum Arbeitgeber haben, kommt eine sozialversicherungsrechtliche Abrechnung über die Erben nicht in Frage. Meldungen für die Erben sind hier ebenso nicht vorzunehmen. 
     
    Ihre weitergehenden Fragen beteffen steuerrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Steuerrechts keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf steuerrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von ihrem Steuerberater, dem zuständigen Finanzamt sowie Fachanwälten für Steuerrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Steuerrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Steuerrecht“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Urlaubsgeld und Urlaubsabgeltung an die Erbin

    Sehr geehrter Fragesteller,


    wir dürfen zu den steuerlichen Aspekten des Sachverhalts mitteilen:


    Für die Zahlung an die Erbin sind deren ELStAM abzurufen und zugrunde zu legen.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

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