Hallo liebe Experten,
wir bitten um Prüfung unserer Urlaubsberechnung für eine Mitarbeiterin, die am 09.09.2026 nach zwei Geburten aus der Elternzeit zurückkehrt.
Urlaubstage: 27 Arbeitstage (2,25 Tage pro Monat)
Eintritt: 01.05.2019
Beschäftigungsverbot ab: 01.11.2019
Genommener Urlaub 2019: 17,5 Tage
Kind 1 (Geburt 29.06.2020): Mutterschutz 18.05.2020–24.08.2020, Elternzeit ab 25.08.2020
Kind 2 (Geburt 10.09.2023): Mutterschutz 30.07.2023–05.11.2023, Elternzeit ab 06.11.2023
Wiederaufnahme der Arbeit am: 09.09.2026
2019: Voller Jahresanspruch wegen erfüllter Wartezeit und Beschäftigungsverbot (27 Tage minus 17,5 genommene Tage = 9,50 Tage Rest).
2020 (Kind 1): 8 Monate Mutterschutz/Schutzfrist (Jan–Aug), da August wegen Elternzeitbeginn am 25.08. kein voller Elternzeitmonat war. Kürzung nur für Sep–Dez. (8 x 2,25 = 18,00 Tage).
2021 & 2022: Durchgehend volle Elternzeitmonate (0 Tage).
2023 (Kind 2): 5 Monate Schutzfrist (Jul–Nov), da Mutterschutz die 1. Elternzeit am 30.07. unterbrach und am 05.11. endete. Juli und November sind angebrochen und ungekürzt. Kürzung für Jan–Jun und Dez. (5 x 2,25 = 11,25 Tage).
2024 & 2025: Durchgehend volle Elternzeitmonate (0 Tage).
2026 (Wiedereintritt 09.09.2026): 4 Monate nach Arbeitsaufnahme (Sep–Dez = 9,00 Tage).
Alturlaub bis Wiedereintritt: 9,50 + 18,00 + 11,25 = 38,75 Tage (aufgerundet 39,0 Tage)
Anspruch 2026: 9,00 Tage
Ist es korrekt, dass Kalendermonate mit auch nur einem Tag Mutterschutz/Schutzfrist (Aug 2020, Jul 2023, Nov 2023) nicht als volle Elternzeitmonate gekürzt werden dürfen?
Ist die Aufrundung auf die Gesamtsumme der Altansprüche (von 38,75 auf 39 Tage) richtig angesetzt?
Ist der gesamte Resturlaub aus 2019, 2020 und 2023 geschützt und steht der Mitarbeiterin nach Wiederaufnahme in natura zu? (Wechsel der Praxisinhaber, somit Wechsel des Arbeitgebers)
Ist eine Barauszahlung des Urlaubs während des laufenden Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Einschätzung!
Viele Grüße