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  • 01
    Urlaubsanspruch

    Guten Tag,


    ich hätte gerne eine Auskunft zur Urlaubskürzung aufgrund von 100 % Kurzarbeit („Kurzarbeit Null“) in den Jahren 2020 und 2021.


    Die Arbeitnehmerin war in folgenden Zeiträumen zu 100 % in Kurzarbeit:


    17.03.2020 bis 29.06.2020


    02.11.2020 bis 07.06.2021


    Der vertragliche Jahresurlaubsanspruch betrug:


    2020: 27 Urlaubstage


    2021: 28 Urlaubstage


    Der Arbeitgeber hat den Urlaubsanspruch aufgrund der Kurzarbeit gekürzt.


    Besonders wichtig: Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmerin zu keinem Zeitpunkt darüber informiert, wie hoch ihr jeweiliger Urlaubsanspruch für 2020 bzw. 2021 ist. Ebenso wurde die Arbeitnehmerin weder vorher noch während der Kurzarbeit darüber informiert, dass der Arbeitgeber beabsichtigt, den Urlaubsanspruch wegen der Kurzarbeit zu kürzen. Die Kürzung wurde erst nachträglich vorgenommen bzw. festgestellt.


    Daher ergeben sich für mich folgende Fragen:


    Ist eine solche Urlaubskürzung grundsätzlich zulässig, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin weder über den bestehenden Urlaubsanspruch noch über die beabsichtigte Kürzung informiert hat?


    Wie ist die Kürzung für 2020 konkret zu berechnen, wenn die Kurzarbeit vom 17.03. bis 29.06.2020 bestand?


    Wie ist die Kürzung für 2021 konkret zu berechnen, wenn die Kurzarbeit vom 01.01. bis 07.06.2021 bestand (Fortsetzung des Zeitraums ab 02.11.2020)?


    Sind bei der Berechnung tatsächlich nur die vollen Kalendermonate mit Kurzarbeit Null zu berücksichtigen, oder müssen die tatsächlich ausgefallenen Arbeitstage zugrunde gelegt werden?


    Wie sind insbesondere die angebrochenen Monate März 2020, Juni 2020 und Juni 2021 zu behandeln?


    Ist für die Beurteilung relevant, wann der Arbeitgeber die Urlaubskürzung vorgenommen bzw. mitgeteilt hat, insbesondere wenn die Kürzung erst nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres erfolgte?


    Gilt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, insbesondere BAG, Urteil vom 30.11.2021 – 9 AZR 225/21, auch für die hier genannten Kurzarbeitszeiträume aus 2020 und 2021?


    Ich wäre insbesondere an einer konkreten Berechnung des zustehenden Urlaubs für 2020 und 2021 interessiert.


    Vielen Dank für Ihre Auskunft.

  • 02
    RE: Urlaubsanspruch

    Guten Tag,


    eine Kürzung des Urlaubs wegen wirksam eingeführter Kurzarbeit Null war auch für die Jahre 2020 und 2021 grundsätzlich zulässig. Entscheidend ist allerdings: Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts handelt es sich nicht um eine konstitutive „Kürzungserklärung“ des Arbeitgebers, sondern um eine Neuberechnung des Urlaubs aufgrund der verminderten Anzahl von Tagen mit Arbeitspflicht.


    Gerade deshalb dürfte der Umstand, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin vorher nicht über die beabsichtigte Kürzung informiert hat, für die Höhe des entstandenen Urlaubsanspruchs grundsätzlich unerheblich sein.


    1. Rechtsprechung des BAG gilt für die Kurzarbeit 2020/2021


    Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 30.11.2021, 9 AZR 225/21, ausdrücklich einen Sachverhalt aus dem Jahr 2020 entschieden. Danach sind Arbeitstage, die infolge wirksam vereinbarter Kurzarbeit vollständig ausfallen, bei der Berechnung des Jahresurlaubs nicht wie Tage mit Arbeitspflicht zu behandeln. Im entschiedenen Fall wurde der Urlaub deshalb aufgrund der während des Jahres wechselnden Zahl der Arbeitstage neu berechnet.


    Voraussetzung ist allerdings stets, dass die Kurzarbeit wirksam eingeführt worden ist. Fehlt es daran, entfällt die Arbeitspflicht nicht wirksam und eine Reduzierung des Urlaubs lässt sich hierauf nicht stützen.


    2. Eine vorherige „Kürzungserklärung“ ist grundsätzlich nicht erforderlich


    Anders etwa als bei der Urlaubskürzung während der Elternzeit handelt es sich bei Kurzarbeit Null nicht um ein Gestaltungsrecht des Arbeitgebers, das dieser erst ausüben müsste. Vielmehr verändert sich durch die Kurzarbeit die Zahl der Tage mit Arbeitspflicht und damit unmittelbar die Berechnungsgrundlage des Urlaubsanspruchs. Das BAG spricht dementsprechend ausdrücklich von einer „unterjährigen Neuberechnung des Jahresurlaubs“.


    3. Es sind nicht nur volle Monate zu berücksichtigen


    Das BAG knüpft vielmehr an die Zahl der tatsächlichen Tage mit Arbeitspflicht im gesamten Kalenderjahr an. Es formuliert als Berechnungsansatz bei einer Sechstagewoche:


    24 Werktage × Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht / 312 Werktage.


    Bei einem Arbeitnehmer mit vertraglich festgelegtem Urlaub und einer 5-Tage-Woche lässt sich dies entsprechend wie folgt ausdrücken:


    Jahresurlaub × Tage mit Arbeitspflicht im Kalenderjahr / grundsätzlich 260 Arbeitstage


    Die 260 Tage sind dabei die rechnerische Größe 52 Wochen × 5 Arbeitstage. Entscheidend ist damit die infolge der Kurzarbeit veränderte Verteilung der Arbeitspflicht und nicht lediglich die Zahl vollständig von Kurzarbeit erfasster Kalendermonate.


    Daraus folgt zugleich, dass auch angebrochene Kurzarbeitsmonate zu berücksichtigen sind.


    März und Juni 2020 sowie Juni 2021 fallen daher nicht aus der Berechnung heraus, weil nicht während des gesamten Kalendermonats Kurzarbeit Null bestand.


    4. Konkrete Berechnung des Urlaubs

    Die konkrete Berechnung des Urlaubs ist wie folgt für jedes Kalenderjahr getrennt vorzunehmen:


    a) Reguläre Arbeitstage feststellen

    Zunächst ist festzustellen, an wie vielen Tagen die Arbeitnehmerin ohne Kurzarbeit im jeweiligen Kalenderjahr grundsätzlich zur Arbeit verpflichtet gewesen wäre. Bei einer gleichmäßigen 5-Tage-Woche kann vereinfachend von dem entsprechenden Jahresarbeitsrhythmus ausgegangen werden.


    b) Durch Kurzarbeit Null ausgefallene Arbeitstage ermitteln

    Anschließend sind innerhalb der jeweiligen Kurzarbeitszeiträume diejenigen regulären Arbeitstage zu zählen, an denen die Arbeitnehmerin wegen Kurzarbeit Null vollständig von der Arbeitspflicht befreit war. Entscheidend sind also die konkret ausgefallenen Arbeitstage, nicht die Anzahl der vollständigen Kalendermonate. Das BAG stellt darauf ab, wie viele Tage mit Arbeitspflicht aufgrund der Kurzarbeit entfallen.


    Deshalb sind auch angebrochene Monate zu berücksichtigen. Für 2020 sind somit auch die Arbeitstage vom 17.03. bis 31.03.2020 sowie vom 01.06. bis 29.06.2020 einzubeziehen. Für 2021 sind entsprechend auch die aufgrund der Kurzarbeit ausgefallenen Arbeitstage vom 01.06. bis 07.06.2021 zu berücksichtigen.


    c) Verbleibende Tage mit Arbeitspflicht bestimmen

    Von den regulären Arbeitstagen des jeweiligen Jahres werden die wegen Kurzarbeit Null vollständig entfallenen Arbeitstage abgezogen.


    d) Jahresurlaub entsprechend diesem Verhältnis neu berechnen

    Der vertragliche Jahresurlaubsanspruch wird anschließend entsprechend dem Verhältnis der verbleibenden Arbeitstage zu den regulären Arbeitstagen des Jahres reduziert. Das BAG verwendet hierfür das Prinzip:


    Jahresurlaub × Tage mit Arbeitspflicht / reguläre Arbeitstage ohne Kurzarbeit = Urlaubsanspruch nach Neuberechnung.


    Für 2020 wäre daher von den vertraglichen 27 Urlaubstagen auszugehen und zu ermitteln, wie viele reguläre Arbeitstage im Zeitraum 17.03.2020 bis 29.06.2020 wegen Kurzarbeit Null entfallen sind.


    Für 2021 wird dieselbe Berechnung ausgehend von 28 Urlaubstagen vorgenommen. Hier sind die aufgrund der Kurzarbeit Null im Zeitraum 01.01.2021 bis 07.06.2021 entfallenen Arbeitstage zu berücksichtigen.


    e) Ergebnis und Rundung prüfen

    Abschließend ist das rechnerische Ergebnis auf seine urlaubsrechtliche Behandlung, insbesondere hinsichtlich etwaiger Bruchteile von Urlaubstagen, zu prüfen. Zudem ist für den übergesetzlichen vertraglichen Mehrurlaub zu kontrollieren, ob der Arbeitsvertrag und ggf. Tarifvertrag eine eigene Regelung enthält. Das BAG wendet die dargestellte Berechnung grundsätzlich auch auf Mehrurlaub an, wenn die (Tarif-)Parteien hierfür keine abweichende Regelung getroffen haben.


    Bei verbleibenden Unsicherheiten in der Berechnung bietet es sich an, dass Ergebnis der Berechnung mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht abzustimmen.


    Viele Grüße

    Ihr Fachexperte für Arbeitsrecht

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