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  • 01
    Urlaubsanspruch

    Guten Tag,


    ich hätte gerne eine Auskunft zur Urlaubskürzung aufgrund von 100 % Kurzarbeit („Kurzarbeit Null“) in den Jahren 2020 und 2021.


    Die Arbeitnehmerin war in folgenden Zeiträumen zu 100 % in Kurzarbeit:


    17.03.2020 bis 29.06.2020


    02.11.2020 bis 07.06.2021


    Der vertragliche Jahresurlaubsanspruch betrug:


    2020: 27 Urlaubstage


    2021: 28 Urlaubstage


    Der Arbeitgeber hat den Urlaubsanspruch aufgrund der Kurzarbeit gekürzt.


    Besonders wichtig: Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmerin zu keinem Zeitpunkt darüber informiert, wie hoch ihr jeweiliger Urlaubsanspruch für 2020 bzw. 2021 ist. Ebenso wurde die Arbeitnehmerin weder vorher noch während der Kurzarbeit darüber informiert, dass der Arbeitgeber beabsichtigt, den Urlaubsanspruch wegen der Kurzarbeit zu kürzen. Die Kürzung wurde erst nachträglich vorgenommen bzw. festgestellt.


    Daher ergeben sich für mich folgende Fragen:


    Ist eine solche Urlaubskürzung grundsätzlich zulässig, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin weder über den bestehenden Urlaubsanspruch noch über die beabsichtigte Kürzung informiert hat?


    Wie ist die Kürzung für 2020 konkret zu berechnen, wenn die Kurzarbeit vom 17.03. bis 29.06.2020 bestand?


    Wie ist die Kürzung für 2021 konkret zu berechnen, wenn die Kurzarbeit vom 01.01. bis 07.06.2021 bestand (Fortsetzung des Zeitraums ab 02.11.2020)?


    Sind bei der Berechnung tatsächlich nur die vollen Kalendermonate mit Kurzarbeit Null zu berücksichtigen, oder müssen die tatsächlich ausgefallenen Arbeitstage zugrunde gelegt werden?


    Wie sind insbesondere die angebrochenen Monate März 2020, Juni 2020 und Juni 2021 zu behandeln?


    Ist für die Beurteilung relevant, wann der Arbeitgeber die Urlaubskürzung vorgenommen bzw. mitgeteilt hat, insbesondere wenn die Kürzung erst nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres erfolgte?


    Gilt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, insbesondere BAG, Urteil vom 30.11.2021 – 9 AZR 225/21, auch für die hier genannten Kurzarbeitszeiträume aus 2020 und 2021?


    Ich wäre insbesondere an einer konkreten Berechnung des zustehenden Urlaubs für 2020 und 2021 interessiert.


    Vielen Dank für Ihre Auskunft.

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