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  • 01
    Urlaubsanspruch vs. Jugendarbeitsschutzgesetz

    Guten Tag,

    in JArbSchG § 19 sind die Urlaubsansprüche benannt.

    Maßgabe ist jeweils die Tatsache das der Mitarbeiter zum 1.1. noch nicht x Jahre alt ist.


    Der Kollege war zum 1.1. noch keine 18 Jahre -> 25 Tage gesetzlicher Anspruch.

    Nun wird der Kollege irgendwann im 2. Halbjahr 18. Somit untersteht er nicht mehr dem JArbSchG.

    Behält er dann für das laufende Kalenderjahr seinen Gesamtanspruch (s.o.) oder wäre eine anteilige Splittung rechtlich statthaft?

    Bis zum Monat in dem er 18 wird -> Anteiliger Urlaub gem. Vorgabe JArbSchG

    Ab dem Monat, der dem 18. Geburtstag folgt, anteiliger Urlaub gem. Rahmenvorgabe nach der die anderen Vollzeitkräfte behandelt werden?

  • 02
    RE: Urlaubsanspruch vs. Jugendarbeitsschutzgesetz

    Guten Tag,


    maßgeblich für den gesetzlichen Mindesturlaub nach § 19 JArbSchG ist ausschließlich das Alter des Jugendlichen zu Beginn des Kalenderjahres. War der Beschäftigte am 01.01. noch nicht 18 Jahre alt, besteht der Mindesturlaubsanspruch von 25 Werktagen für das gesamte Kalenderjahr. Der Eintritt der Volljährigkeit im Laufe des Jahres führt nicht zu einer anteiligen Neuberechnung oder Aufspaltung des Urlaubsanspruchs.


    Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz den Urlaubsanspruch in Werktagen bemisst und von einer Sechs-Tage-Woche ausgeht. Bei einer Fünf-Tage-Woche ist der Anspruch entsprechend umzurechnen.


    Viele Grüße

    Ihr Fachexperte für Arbeitsrecht

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