Guten Tag,
in JArbSchG § 19 sind die Urlaubsansprüche benannt.
Maßgabe ist jeweils die Tatsache das der Mitarbeiter zum 1.1. noch nicht x Jahre alt ist.
Der Kollege war zum 1.1. noch keine 18 Jahre -> 25 Tage gesetzlicher Anspruch.
Nun wird der Kollege irgendwann im 2. Halbjahr 18. Somit untersteht er nicht mehr dem JArbSchG.
Behält er dann für das laufende Kalenderjahr seinen Gesamtanspruch (s.o.) oder wäre eine anteilige Splittung rechtlich statthaft?
Bis zum Monat in dem er 18 wird -> Anteiliger Urlaub gem. Vorgabe JArbSchG
Ab dem Monat, der dem 18. Geburtstag folgt, anteiliger Urlaub gem. Rahmenvorgabe nach der die anderen Vollzeitkräfte behandelt werden?