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  • 01
    Urlaubsanspruch nach rückwirkend genehmigter Entgeltminderungsrente

    Der AN ist langzeitkrank und befindet sich seit Feb.2024 im Krankengeld bis Juli 2025. Ab diesem Zeitpunkt ist der AN ausgesteuert (das Arbeitsverhältnis läuft weiter).

    Nun wurde jetzt im Jahr 2026 rückwirkend zum 01.06.2024 eine unbefristete Erwerbsminderungsrente bewilligt.

    Wie verhält sich dieser Sachverhalt für uns bezüglich des Urlaubsanspruchs?

    Wir hatten die Resturlaubstage aus 2024 zum 31.03.2026 verfallen lassen. Besteht für 2025 und 2026 überhaupt noch Anspruch auf Urlaub? Oder ist dieser Urlaub auszubezahlen?


    Laut Arbeitsvertrag endet das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des Regelrentenalters in 2029. Wie verhält sich dies bei einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente? Endet das Arbeitsverhältnis damit früher?

  • 02
    RE: Urlaubsanspruch nach rückwirkend genehmigter Entgeltminderungsrente

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Die Bewilligung der Erwerbsminderungsrente beendet das Arbeitsverhältnis nicht automatisch. Häufig ist im Arbeitsvertrag geregelt, dass bei Bewilligung einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente das Arbeitsverhältnis ohne Ausspruch einer Kündigung endet. Auch in diesem Falle aber muss der Arbeitgeber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich gegenüber dem Arbeitnehmer mit einer Frist von zwei Wochen mitteilen. Das heißt, das Arbeitsverhältnis endet auch mit entsprechender vertraglicher Regelung erst nach Ablauf von zwei Wochen ab Zugang dieser Beendigungsmitteilung.


    Sollte der Arbeitsvertrag keine derartige Regelung enthalten, hat die Bewilligung der Erwerbsminderungsrente keine Auswirkungen auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses. Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden möchte, müsste er entweder mit dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag schließen oder das Arbeitsverhältnis kündigen. Im letztgenannten Falle müsste im Einzelfall geprüft werden, ob die Kündigung zulässig ist.


    Für das Verständnis zum Urlaubsanspruch ist wichtig, dass trotz der rückwirkenden Bewilligung der Erwerbsminderungsrente das Arbeitsverhältnis gerade nicht rückwirkend endet. Da das Arbeitsverhältnis also weiterhin Bestand hat, entsteht auch der jeweilige Urlaubsanspruch „ganz normal“. Das heißt, der Mitarbeiter hat für 2025 und (Stand jetzt) anteilig 2026 den Urlaubsanspruch erworben. Sollte der Urlaub bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gewährt werden können, müsste er abgegolten werden.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

     

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