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  • 01
    Urlaubsanspruch bei einer Mitarbeiterin nach Elternzeit

    Sehr geehrte Experten,


    bei der Urlaubsberechnung für eine Mitarbeiterin hab ich einige Unsicherheiten und bitte um Prüfung.


    Urlaubsanspruch lt. Arbeitsvertrag: 27 AT (2,25 T/Monat)

    Eintritt: 01.05.2019 (BV ab 01.11.2019, 17,5 T Urlaub genommen)

    Kind 1 (Geburt am 29.06.2020): MuSch vom 18.05.2020 bis zum 24.08.2020, EltZ ab dem 25.08.2020

    Kind 2 (Geburt am 10.09.2023): MuSch vom 30.07.2023 bis zum 05.11.2023 (lief parallel zur 1. EltZ)

    Ende der 2. EltZ: 09.09.2026 1. Arbeitstag nach EltZ: 09.09.2026

    Praxisurlaub: 09.09.2026 bis 13.09.2026 (tatsächliche Arbeitsaufnahme in der Praxis am 14.09.2026)


    Die erste EltZ wurde für die Mutterschutzfristen des zweiten Kindes nicht beendet, sondern lief durchgehend weiter.


    2019: voller Anspruch wegen erfüllter Wartezeit und BV (27 Tage minus 17,5 genommene Tage = 9,5 Tage Rest).


    2020 (Kind 1): 8 Monate Mutterschutz/Schutzfrist (Januar bis August), da August wegen des EltZ-Beginns am 25.08. kein voller EltZ-Monat war.

    Kürzung nur für September bis Dezember (8 x 2,25 = 18,00 Tage).


    2021 bis 2025: Durchgehend volle Kalendermonate in EltZ. Da die erste Elternzeit für den Mutterschutz des zweiten Kindes nicht beendet wurde, greift die Kürzung des Urlaubsanspruchs.


    2026 (Wiedereintritt am 09.09.2026): vier Monate nach Ende der Elternzeit (September bis Dezember = 9,00 Tage), da September wegen des Endes am 09.09. kein voller Elternzeitmonat war.


    Urlaub bis Wiedereintritt: 9,5 + 18 = 27,5 (aufgerundet 28)

    Anspruch 2026: 9

    Gesamturlaub 2026: 36,5 (aufgerundet 37)


    Ist es korrekt, dass für 2023 kein Urlaubsanspruch entstand, da die erste EltZ nicht für den Mutterschutz des zweiten Kindes unterbrochen wurde und somit durchgehend volle EltZ-Monate vorlagen?

    Wie wird der Praxisurlaub ab dem 09.09.2026 gehandhabt? Ist unsere Annahme richtig, dass der Schließtag am 09.09. sowie die Folgetage direkt vom bezahlten Erholungsurlaub abgebucht werden und kein unbezahlter Urlaub nötig ist?


    Ist die Aufrundung von 27,5 auf 28 Tage vorzunehmen?


    Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung!

  • 02
    RE: Urlaubsanspruch bei einer Mitarbeiterin nach Elternzeit

    Guten Tag,


    es ist richtig, dass die Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes die Elternzeit nicht automatisch kraft Gesetzes unterbrechen. Gem. § 16 Abs. 3 BEEG kann die Elternzeit zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 MuSchG jedoch durch die Arbeitnehmerin (auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers) vorzeitig beendet werden. Entscheidend für die Frage, ob die Schutzfristen des zweiten Kindes die Elternzeit für das erste Kind im Jahr 2023 „unterbrochen“ haben, ist also, ob die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit zur Inanspruchnahme dieser Schutzfristen mitgeteilt hat.


    Hat die Arbeitnehmerin mitgeteilt, dass sie die Schutzfristen ab dem 30.07.2023 in Anspruch nimmt, darf der Urlaubsanspruch für diese Zeiten nicht gem. § 17 Abs.1 BEEG gekürzt werden. Es ist nicht erforderlich, dass die Arbeitnehmerin zwischen den Elternzeiten zurück an den Arbeitsplatz gekehrt ist.


    Unabhängig von der Frage, ob der Arbeitnehmerin für 2023 auch noch 11,25 Urlaubstage zustehen, kann der Resturlaub jedoch grundsätzlich für den Praxisurlaub verwendet werden. Die Anordnung von Betriebsurlaub dürfte zulässig sein. Nach den vorliegenden Angaben betrifft die Anordnung lediglich ein paar wenige Schließtage, sodass den Arbeitnehmern weiterhin ausreichend Tage zur freien Disposition verbleiben. Der Arbeitgeber muss diesen Praxisurlaub jedoch rechtzeitig anordnen.


    Eine Aufrundung von 27,5 auf 28 Tage ist dann jedenfalls nicht vorzunehmen, wenn es bei dem 0,5-Wert um einen echten halben Urlaubstag handelt, etwa weil die Arbeitnehmerin bereits einen halben Tag Urlaub gewährt bekommen hat. Ihre Ausführungen legen das nah.


    Viele Grüße

    Ihr Fachexperte für Arbeitsrecht

     

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