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  • 01
    Urlaubsangeltung bei einem Werkstudenten

    Guten Tag,

    ein Werkstudent, der seine wöchentlichen Arbeitsstunden immer beachtet hat, scheidet aus dem Unternehmen aus und hat aber nie Urlaub genommen. Jetzt müsste ihm der Betrieb 17 Tage Urlaub auszahlen, die nicht genommen worden sind. Ist das ein Problem hinsichtlich des Werkstudentenstatus ? Oder darf ich da eine Einmalzahlung abrechnen. Das steht ihm ja rechtmäßig zu.

  • 02
    RE: Urlaubsangeltung bei einem Werkstudenten

    Hallo ES,


    bei der 20-Wochenstunden-Grenze handelt es sich um eine feste Grenze, von der nicht aufgrund individueller Regelungen zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Betrieb oder einer Branche abgewichen werden kann. Eine monatliche oder jährliche Durchschnittsberechnung ist nicht zulässig.


    Urlaubs-, Krankheits- und Feiertage, sind bei der Beurteilung der 20-Wochenstunden-Grenze ebenfalls entsprechend der vereinbarten Arbeitszeit zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig davon, dass an diesen Tagen tatsächlich nicht gearbeitet wurde.

    In Ihrem Fall ist nach unserem Verständnis zunächst nach arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten zu klären, ob die Zahlung einer Urlaubsabgeltung möglich wäre.


    Urlaub soll prinzipiell der Erholung des Arbeitnehmers dienen, d. h., der Arbeitgeber hat seinem Arbeitnehmer diesen in der Regel "in Na­tur" zu gewähren. Das be­deu­tet, dass Arbeitnehmer un­ter Fort­zah­lung ih­res Entgelts von der Arbeitsleistung frei­ge­stellt wer­den.

    Eine Urlaubsabgeltung kann somit nur dann vorliegen, wenn das rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses unvorhersehbar eintritt und die Gewährung des noch bestehenden Urlaubsanspruchs bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens unmöglich ist. Hierbei kommen also nur Sachverhalte in Betracht, bei denen das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt oder im gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig unter Außerachtlassung der gesetzlichen Kündigungsfristen per Aufhebungsvertrag beendet wird.


    Daher kann nach unserem Verständnis eine Abgeltung von nicht genommenen Urlaub nur unter Beachtung der oben aufgeführten Regelungen als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt abgerechnet werden.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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