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  • 01
    Urlaubsabgeltung

    Ein Arbeitnehmer bezieht vom 30.11.2024 bis zum 06.03.2026 Krankengeld.

    Ab 07.03.2026 bezieht er wieder sein Gehalt, hat das Arbeitsverhältnis aber zum 31.03.2026

    gekündigt. Mit der Gehaltsabrechnung März 2026 wird noch eine Urlaubsabgeltung abgerechnet.

    Diese Urlaubsabgeltung wird als Einmalbezug mit einer steuer- und sozialversicherungspflichtigen Lohnart abgerechnet.

    Auf der Abrechnung werden auf den laufenden Bezug, aber nicht auf die Einmalzahlung

    SV-Beiträge berechnet.

    Ist es richtig, dass hier aufgrund der Märzklausel keine Beiträge auf die Urlaubsabgeltung berechnet werden?

  • 02
    RE: Urlaubsabgeltung

    Guten Tag,
     
    eine Urlaubsabgeltung stellt einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne des § 23a SGB IV dar und muss entsprechend verbeitragt werden.
     
    Grundsätzlich ist die Einmalzahlung dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem sie gezahlt wird. Die Urlaubsabgeltung aus Ihrem Fall wird im März 2026 ausgezahlt und ist daher diesem Zeitraum zuzuordnen.
     
    Dabei ist das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt bei der Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. In dem von Ihnen geschilderten Fall ist
    die anteilige Beitragsbemessungsgrenze vom 07.03.2026 bis 31.03.2026 zu berücksichtigen.
     
    Sofern hier die Bemessungsgrenze überschritten wird, ist die sogenannte März-Klausel zu berücksichtigen.
     
    In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzuordnen,  wenn es zusammen mit dem sonstigen für das laufende Kalenderjahr festgestellten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze übersteigt ( § 23a Abs. 4 SGB IV).
     
    Gegebenenfalls ist in Ihrer Fallgestaltung bei Überschreitung der anteiligen Bemessungsgrenze die Urlaubsabgeltung dem Vorjahr zuzuordnen. Da aber im ganzen Jahr 2025 aufgrund des Krankengeldbezuges keine beitragspflichtigen Tage vorliegen, fallen in dieser Konstellation keine Beiträge an.
     
    Insoweit würde dann Ihre Abrechnung den geltenden Vorschriften entsprechen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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