Expertenforum - Urlaubsabgeltung

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  • 01
    Urlaubsabgeltung

    Ein Mitarbeiter ist seit Mitte Juni 2023 bis Ende März aus der Entgeltfortzahlung. Wir haben zu Dez. 2023 einen Wechsel der Entgeltsoftware durchgeführt. Zum 31.03.2024 tritt der Mitarbeiter nun aus. Für 2023 und 2024 ist noch eine Urlaubsabgeltung zu zahlen. Ist diese Abgeltung Steuer- und SV-Pflichtig?

  • 02
    RE: Urlaubsabgeltung

    Hallo Frau Stuebing,
     
    wird eine Einmalzahlung (z.B. eine Urlaubsabgeltung) während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, ist sie dem Monat der Auszahlung zuzuordnen. Ein laufendes Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinn liegt auch während einer beitragsfreien Zeit wegen des Bezugs einer Sozialleistung (z.B. Krankengeld) vor.
     
    Einmalzahlungen unterliegen der Beitragspflicht, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze wird für die Beschäftigungszeiten gebildet, die im laufenden Jahr bei dem Arbeitgeber zurückgelegt wurden, der die Einmalzahlung gewährt.
    Entscheidend für die Bestimmung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen sind die sog. Sozialversicherungstage (SV-Tage). Dabei handelt es sich um die anzurechnenden beitragspflichtigen Tage.
    Auszuklammern sind beitragsfreie Tage, also Zeiten, in denen z.B. ein Anspruch auf
    Krankengeld besteht.
     
    Eine Zuordnung ins Vorjahr (März-Klausel) ergibt sich dann, wenn eine Einmalzahlung – wie in Ihrem Sachverhalt - im ersten Quartal eines Jahres gezahlt wird, das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis auch im Vorjahr bestand und die Einmalzahlung im laufenden Jahr (hier: bei der Auszahlung im März 2024) nicht voll der Beitragspflicht unterliegt.
     
    Da in Ihrem Sachverhalt die März-Klausel anzuwenden ist, erfolgt eine Zuordnung der Urlaubsabgeltung in das Kalenderjahr 2023. Hierbei ist zu prüfen, inwieweit die Urlaubsabgeltung nach den vorgenannten Grundsätzen der Beitragspflicht unterliegt.
     
    Der Wechsel des Softwareanbieters in diesem Zeitraum hat keinen Einfluss auf die vorstehend beschriebenen Regelungen.
     
    Bezüglich der steuerlichen Bewertung Ihres Sachverhalts bitten wir Sie, das zuständige Finanzamt zu kontaktieren.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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