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  • 01
    Urlaubsabgeltung nach rückwirkender Gewährung der EM Rente und Austritt

    Wir haben einen Mitarbeiter, der seit 01.07.2025 krankgeschrieben ist und zum 10.04.2026 ein Auflösungsvertrag auf Wunsch des Mitarbeiters erstellt wurde. Es wurde mit dem Aprilgehalt die Urlaubsabgeltung ohne SV-Beitrage, jedoch Steuer ausbezahlt.

    Nun kam rückwirkend zum 01.02.2026 der Bescheid über die volle Erwerbsminderung.

    Nachdem wir die Daten im System eingetragen haben hat es nun eine Rückrechnung und Verbeitragung in der Sozialversicherungspflicht der Urlaubsabgeltung und somit eine Forderung ergeben.

    1. Frage: Auf welchen Tag ist die Urlaubsabgeltung einzutragen, wenn der Mitarbeiter zum 12.08.2025 das letzte SV-Pflichtige Entgelt hatte?

    2. Frage: Ist es Korrekt, dass nun der Mitarbeiter für die Urlaubsabgeltung Sozialversicherungsbeiträge bezahlen muss?

    Vielen Dank im Voraus

  • 02
    RE: Urlaubsabgeltung nach rückwirkender Gewährung der EM Rente und Austritt

    Guten Tag,
     
    eine Urlaubsabgeltung stellt einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dar und wird daher im Rahmen des § 23a SGB IV verbeitragt.
     
    Dabei wird die Einmalzahlung zur Beitragsberechnung grundsätzlich dem Monat der Zahlung zugeordnet. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
     
    In der Annahme des Beschäftigungsendes zum 10.04.2026 ist die Urlaubsabgeltung dem Abrechnungsmonat April 2026 zuzuordnen.
     
    Nach Ihrer Schilderung wurde die Einmalzahlung zunächst beitragsfrei gestellt, später dann aber durch die veränderten Eingaben verbeitragt.
     
    Von der Urlaubsabgeltung wurden keine Beiträge berechnet, da bis zum arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund des Krankengeldbezuges keine beitragspflichtigen Tage bestehen.
     
    Die rückwirkende Zubilligung einer Erwerbsminderungsrente ändert grundsätzlich nicht diese beitragsrechtliche Beurteilung, da bis zur Einstellung des Krankengeldes (Datum Rentenbescheid) beitragsfreie Tage bestehen.
     
    Insoweit kann die nachträgliche Beitragsberechnung gegebenenfalls nur an einer fehlerhaften Erfassung im Gehaltsabrechnungsprogramm liegen. Wir empfehlen Ihnen, sich diesbezüglich mit Ihrem Softwareanbieter in Verbindung zu setzen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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