Ein MA mit Dienstwagen verlässt das Unternehmen. Er hat noch Resturlaub, den wir vergüten müssen. Wir sind uns uneinig, ob der geldwerte Vorteil des Dienstwagens mit in die 13-Wochen-Regel für die Urlaubsabgeltung werden muss - ich persönlich gehe allerdings davon aus, dass wir hier sogar in eine Phantomlohnfalle tappen könnten, wenn wir den Sachbezug nicht mit einrechnen. Können Sie aufklären? Lieben Dank!
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Urlaubsabgeltung - gwV Dienstwagen - Phantomlohn
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RE: Urlaubsabgeltung - gwV Dienstwagen - Phantomlohn
Hallo SPIE ICS,
die Beantwortung der Frage, ob der geldwerte Vorteil aus der Dienstwagennutzung bei der korrekten Ermittlung der Urlaubsabgeltung zu berücksichtigen ist, betrifft vordergründig das Arbeitsrecht. Wir bitten um Verständnis, dass wir in diesem sozialversicherungsrechtlichen Forum hierzu keine Stellungnahme abgeben.
Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) und Fachanwälten für Arbeitsrecht.
Im Rahmen unseres Expertenforums können Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/Stellungnahme aus diesem Bereich.
In der Sozialversicherung gilt grundsätzlich folgendes:
Werden einmalige gezahlte Arbeitsentgelte nach Beendigung der Beschäftigung geleistet (z. B. Urlaubsabgeltungen), sind diese beitragspflichtig und dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam -
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RE: Urlaubsabgeltung - gwV Dienstwagen - Phantomlohn
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage.
Der Sachbezugswert für die private Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens ist bei der Berechnung der Urlaubsabgeltung zu berücksichtigen. Insoweit besteht ein Unterschied zum Urlaubsentgelt, sofern der Dienstwagen während des Urlaubs auch weiterhin zur Verfügung gestellt wird. In dieser Konstellation ist der Sachbezugswert nicht anzusetzen, weil andernfalls der Mitarbeiter doppelt begünstigt würde.
Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Fachexperte Arbeitsrecht
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