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  • 01
    Urlaubsabgeltung bei Kündigung währen Langzeitkrankheit

    Die Urlaubsabgeltung bei Kündigung (auch wegen Krankheit) berechnet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses.


    In unserem Fall ist der AN seit 15.03.2025 im Krankengeld und trat zum 31.01.2026 aus. Der AN erhält eine verstätigtes Grundgehalt und mtl. SFN-Zuschläge. Im Monat 7.2025 gab es eine Gehaltserhöhung. Nunmehr bin ich unsicher welcher Zeitraum für die Berechnung der Urlaubsabgeltung heranzuziehen ist.

    1. Dezember 2024, Januar und Februar 2025 Grundgehalt (vor Gehaltserhöhung 7.2025) + SFN

    Zuschläge oder

    2. November, Dezember 2025 + Januar 2026 nur höheres Grundgehalt ab 7.2025 ohne SFN-

    Zuschläge (da keine angefallen sind wegen Langzeitkrankheit)


    Ich bitte um einen Ratschlag. Vielen Dank Kluge

  • 02
    RE: Urlaubsabgeltung bei Kündigung währen Langzeitkrankheit

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (9 AZR 137/24) kann für die Berechnung der Urlaubsabgeltung, soweit der Arbeitnehmer im Referenzzeitraum keine Arbeitsleistung erbracht hat, auf die regelmäßig geschuldete Vergütung abgestellt werden. Dabei soll eine Kürzung der Urlaubsabgeltung wegen der unverschuldeten Arbeitsversäumnis (Langzeiterkrankung) ausgeschlossen sein.


    Zulässig ist es auch, den Referenzzeitraum auf die letzten 13 abgerechneten Wochen vor Eintritt der Langzeiterkrankung “zu verschieben". In diesem Fall ist allerdings nach § 11 Satz 2 BUrlG die dauerhafte Vergütungserhöhung aufgrund der Lohnsteigerung im Juli 2025 zu berücksichtigen.


    Das heißt, auf beiden "Berechnungswegen" ist von der erhöhten Grundvergütung und den gewöhnlich erzielten oder tatsächlich gezahlten (bei Verschiebung des Referenzzeitraums) SFN-Zuschlägen für die Berechnung der Urlaubsabgeltung auszugehen.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 03
    RE: Urlaubsabgeltung bei Kündigung währen Langzeitkrankheit

    Ich bitte um Abstimmung ob ich die Ausführungen richtig verstanden habe:

    verstetigtes höheres Brutto ab 7.2025 für 3 Monate (November, Dezember 2025 + Januar 2026)

    + SFN (Dezember 2024, Januar und Februar 2025)?

    Ist es richtig das die Zeiträume unterschiedlich sind?

    Vielen Dank nochmals. Kluge

  • 04
    RE: Urlaubsabgeltung bei Kündigung währen Langzeitkrankheit

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Nachfrage.


    Es ist korrekt, für die Grundvergütung ist auf die erhöhte Vergütung ab der Lohnerhöhung abzustellen, beispielsweise in dem Sie die drei Kalendermonate November 2025, Dezember 2025 und Januar 2026 heranziehen. Für die Zuschläge ist es hingegen korrekt, dass auf die zuletzt abgerechneten Zeiträume abgestellt wird. Dabei geht es aber nur um den Umfang der zuschlagspflichtigen Zeiten. Die Berechnungsgrundlage für die Zuschläge selbst (also der prozentuale Anteil an der Stundenvergütung) ist hingegen auf Grundlage der erhöhten Vergütung zu berechnen.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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