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  • 01
    Urlaubsabgeltung bei Krankengeldbezug nach März

    Hallo,

    wir haben gleich 2 fast gleiche Konstellationen:


    Mitarbeiterin 1 ist seit September 2025 im Krankengeldbezug und scheidet zum 31.05.2026 aus. Sie bekommt Urlaubsabgeltung aus 2025 und 2026 und Gutstunden aus 2025 ausbezahlt, besteht da eine SV-Pflicht für die Zahlungen, da sie ja 0 SV Tage hat?


    Mitarbeiterin 2 ist seit Februar 2026 im Krankengeld und erhält Urlaubsabgeltung aus 2026 und Gutstunden aus 2025, besteht da eine SV-Pflicht für die Zahlungen, da auch sie 0 SV Tage hat?


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.




    Sie tritt

  • 02
    RE: Urlaubsabgeltung bei Krankengeldbezug nach März

    Hallo FrauH,
     
    für eine korrekte beitragsrechtliche Beurteilung ist zwischen einer Einmalzahlung (Urlaubsabgeltung) und einem laufenden Bezug (Überstundenvergütung) zu unterscheiden.
     
    Bei einer Abgeltung von nicht genommenen Urlaub aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses handelt es sich um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung der Beschäftigung gezahlt wird, ist nach § 23a Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV grundsätzlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist. Dies gilt auch für Zeiten des Krankengeldbezuges.
     
    Sofern in dem Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres keine SV-Tage angefallen sind und die Märzklausel nicht anzuwenden ist, bleibt diese Einmalzahlung beitragsfrei in der Sozialversicherung, da in einem solchen Fall eine Beitragspflicht nicht verwirklicht werden kann.
     
    Dagegen stellen Vergütungen, die vom Arbeitgeber für Tätigkeiten in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden, laufendes Arbeitsentgelt dar (z. B. Überstundenvergütungen). Diese richten sich in der Sozialversicherung prinzipiell nach dem Entstehungsprinzip. Dies bedeutet, dass Beiträge zur Sozialversicherung bereits dann abzuführen sind, wenn der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. Auf die tatsächliche Auszahlung des Arbeitsentgelts kommt es grundsätzlich nicht an.

    Wird laufendes Arbeitsentgelt aus mehreren Monaten gesammelt ausbezahlt, so sind die jeweiligen Zeiträume, in denen es erarbeitet wurde, nochmals rückwirkend aufzurollen. 
     
    Da nach Ihren Angaben bei der Mitarbeiterin 1 im Kalenderjahr 2026 keine SV-Tage vorliegen, unterliegt die Urlaubsabgeltung nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung, während die Überstunden aus 2025 den jeweiligen Zeiträumen zuzuordnen sind und nach den allgemeinen Regelungen der Beitragspflicht unterliegen.   
     
    Sofern bei der Mitarbeiterin 2 unter vordergründiger Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Kriterien die Auszahlung einer Urlaubabgeltung möglich ist, unterliegt diese unter Beachtung der jeweiligen anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen grundsätzlich der Beitragspflicht in der Sozialversicherung, da gemäß Ihrer Angaben vor dem Krankengeldbezug im Kalenderjahr 2026 noch SV-Tage vorhanden sind.  
     
    Die aus dem Kalenderjahr 2025 resultierenden Überstunden sind den jeweiligen Zeiträumen zuzuordnen und nach den allgemeinen Regelungen der Beitragspflicht zu unterwerfen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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