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  • 01
    Urlaubsabgeltung bei Krankengeldbezug

    Guten Tag,

    Eine Mitarbeiterin ist seit Mai 2024 bis zu Ihrem Austrittsdatum 15.09.2025 im Krankengeldbezug.

    Sie hat noch einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung, den ich auf Abrechnungsmonat September 2025 im Abrechnungsmonat November 2025 als Rückrechnung erfasst habe.

    Als Ergebnis wird mir vom Lohnprogramm eine Lohnabrechnung ausgeworfen, die keine Sozialversicherungsbeiträge abzieht. Es wird nur Lohnsteuer aber keine SV-Beiträge vom Brutto abgezogen. Kann das richtig sein?

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

  • 02
    RE: Urlaubsabgeltung bei Krankengeldbezug

    Guten Tag,
     
    zu Einmalzahlungen regelt § 23a SGB IV Folgendes: das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist bei der Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für Beschäftigte zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze ist der Teil der Beitragsbemessungsgrenze, der der Dauer aller Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraumes entspricht, dem einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zuzuordnen ist. Zur Feststellung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze sind die beitragspflichtigen Tage maßgebend.
     
    Wird eine Einmalzahlung während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, ist sie dem Monat der Auszahlung zuzuordnen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, so wie in Ihrem Fall, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen. In Fällen, in denen keine weitere Meldung mehr zu erstellen ist, ist für die beitragspflichtige Einmalzahlung eine Sondermeldung mit Abgabegrund „54“ zu erstellen. Ist dies mit dem Lohnprogramm nicht mehr möglich, kann dies über das SV-Meldeportal manuell erfolgen.
     
    Haben Sie in dem Kalenderjahr der Auszahlung noch kein laufendes Arbeitsentgelt gezahlt und liegen bis zum Zeitpunkt der Auszahlung keine SV-Tage vor, dann ist die Einmalzahlung beitragsfrei. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Einmalzahlung bis zum 31. März geleistet wird. In diesem Fall erfolgt die Zuordnung dem letzten mit Entgelt belegten Abrechnungszeitraum des Vorjahres.
     
    Laut Ihrer Sachverhaltsschilderung ist das Beschäftigungsverhältnis bereits seit einem Jahr beendet. Wir unterstellen deshalb, dass im Jahr 2025 keine SV-Tage mehr vorlagen. Da auch die „März-Klausel“ keine Anwendung findet, ist die Einmalzahlung in diesem Fall beitragsfrei. DEÜV-Meldungen sind ebenfalls nicht mehr zu erstellen!
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam         

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