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  • 01
    Urlaubsabgeltung bei Austritt und Bezug einer vorgezogener Altersrente

    Hallo Expertenteam,

    eine Mitarbeiterin ist seit Oktober 2025 arbeitsunfähig und ohne Lohnfortzahlung. Zum 31.07.2026 ist sie aus unserem Unternehmen ausgeschieden und hat in diesem Zusammenhang im Juli 2026 Urlaubsabgeltung erhalten. Diese wurde nicht verbeitragt, da sie in 2026 weder SV Tage noch lfd. Entgelt bezogen hat. Jetzt hat uns die Mitarbeiterin mitgeteilt, dass sie bereits seit 01.01.26 eine vorgezogene Altersvollrente bezieht. Wir haben sie daraufhin auf Beitragsgruppe 3111 und PersGr 120 umgeschlüsselt. Unser Abrechnungssystem ermittelt nun rückwirkend SV Beiträge für die Urlaubsabgeltung. Ist das korrekt? Ändert der Bezug einer Altersrente die SV Pflicht für die Urlaubsabgeltung?

    Vielen Dank im Voraus.

  • 02
    RE: Urlaubsabgeltung bei Austritt und Bezug einer vorgezogener Altersrente

    Guten Tag,
     
    eine Urlaubsabgeltung stellt grundsätzlich eine Einmalzahlung im Sinne des § 23a SGB IV dar und muss entsprechend verbeitragt werden.
     
    Dabei ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.

    Haben Sie in dem Kalenderjahr der Auszahlung noch kein laufendes Arbeitsentgelt gezahlt und liegen in dem laufenden Jahr keine SV-Tage vor, ist die Einmalzahlung grundsätzlich beitragsfrei.
     
    Das Beschäftigungsverhältnis wurde in Ihrem Fall zum 31.07.2026 beendet, so dass die Urlaubsabgeltung dem Abrechnungsmonat Juli 2026 zuzuordnen ist.

    Nach Ihrer Schilderung wurde die Einmalzahlung zunächst beitragsfrei gestellt, da im Jahr 2026 keine SV-Tage vorhanden sind. Die rückwirkende Zubilligung einer Rente ändert grundsätzlich nicht die beitragsrechtliche Beurteilung, da weiterhin keine SV-Tage im Jahr 2026 vorhanden sein dürften.
     
    Für beitragsfreie Zeiten, unter anderem während des Bezugs von Krankengeld, fallen keine SV-Tage an. Wir unterstellen, dass Ihre Mitarbeiterin seit Oktober 2025 Krankengeld bezogen hat. Mit der Umstellung in Ihrem Abrechnungssystem zum 01.01.2026, Krankheit raus und Rente rein, hat das System nun SV-Tage für das Jahr 2026 berücksichtigt. Hier empfehlen wir Ihnen Kontakt mit dem Softwareanbieter aufzunehmen, damit Sie mit ihm die korrekte Eingabe in Ihrem Abrechnungssystem besprechen können.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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