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  • 01
    Urlaubsabgeltung bei ALG-Bezug – TVöD und Ausschlussfristen

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    Unsere Arbeitnehmerin wird ab dem 01.09.2026 Arbeitslosengeld beziehen. Da derzeit noch unklar ist, ob und in welcher Höhe eine Urlaubsabgeltung zu zahlen ist, haben wir ein Schreiben von der Bundesagentur für Arbeit erhalten.


    Darin werden wir gefragt, ob wir auf die Einrede der Verjährung verzichten und uns nicht auf arbeitsrechtliche bzw. tarifliche Ausschlussfristen berufen werden oder ob für das Arbeitsverhältnis keine entsprechenden Ausschlussfristen gelten.


    Bei uns findet der TVöD Anwendung. Nach § 37 TVöD besteht grundsätzlich eine tarifliche Ausschlussfrist.


    Welche Auswirkungen hat es für uns als Arbeitgeber, wenn wir gegenüber der Bundesagentur erklären, dass wir auf die Einrede der Verjährung verzichten und uns nicht auf tarifliche Ausschlussfristen berufen?


    Sollten wir der Bundesagentur vielmehr mitteilen, dass aufgrund der Anwendung des TVöD eine tarifliche Ausschlussfrist besteht?


    Welche Konsequenzen hat die jeweilige Erklärung insbesondere im Hinblick auf eine mögliche spätere Forderung der Bundesagentur für Arbeit bezüglich der Urlaubsabgeltung?


    Vielen Dank für Ihre Einschätzung.

  • 02
    RE: Urlaubsabgeltung bei ALG-Bezug – TVöD und Ausschlussfristen

    Guten Tag,

    die Anfrage der Bundesagentur für Arbeit dürfte damit zusammenhängen, dass ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung grundsätzlich zum Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs führen kann und die Bundesagentur für Arbeit deshalb wissen möchte, ob ein entsprechender Anspruch noch durchsetzbar ist.

    Wenn auf das Arbeitsverhältnis der TVöD Anwendung findet, besteht grundsätzlich die tarifliche Ausschlussfrist nach § 37 TVöD. Zudem hat das BAG bestätigt, dass Urlaubsabgeltungsansprüche als reine Geldansprüche tariflichen Ausschlussfristen unterliegen können.

    Ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung bzw. auf die Berufung auf Ausschlussfristen kann für den Arbeitgeber nachteilig sein, da dadurch ein möglicherweise später ansonsten nicht mehr durchsetzbarer Anspruch aufrechterhalten werden könnte. Damit würde man freiwillig auf eine mögliche Einwendung verzichten.

    Ein freiwilliger Verzicht sollte meines Erachtens nur dann erklärt werden, wenn bereits feststeht, dass ein etwaiger Urlaubsabgeltungsanspruch unabhängig von Ausschlussfristen anerkannt und erfüllt werden soll und ausgeschlossen ist, dass über diesen noch ein Streit mit dem Arbeitnehmer entstehen kann.

    Wird ein Verzicht nicht erklärt, wird die Bundesagentur für Arbeit ggf. anspruchssichernde Maßnahmen ergreifen müssen, was zu administrativen Mehrkosten führen kann.

    Viele Grüße

    Ihr Fachexperte für Arbeitsrecht

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