Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Urlaubsabgeltung

    Hallo,


    bei einem Arbeitgeber wurde zum 01.06.2026 Insolvenz eröffnet. Zum 28.05.26 endete die Entgeltfortzahlung und ab 29.05.26 wurde Krankengeld bezogen.


    Ab dem 01.06.2026 hat der Insolvenzverwalter die Firma geführt bis zum 31.08.26 dann gab es einen neuen Inhaber.


    Muss die Urlaubsabgeltung für Urlaubstage für die Zeit vor dem 01.06.2026 mit dem Beitrag Mai verbeitragt werden?


    Muss die Urlaubsabgeltung für die Zeit 01.06.26 bis 31.08.26 überhaupt verbeitragt werden da es ja keine Sozialversicherungstage in diesem Zeitraum gibt?


    Vielen Dank für Ihre Hilfe.


    Peter Weber

  • 02
    RE: Urlaubsabgeltung

    Hallo Herr Weber,


    davon ausgehend, dass es sich durch die Übernahme des Insolvenzverwalters seit dem 01.06.2026 sozialversicherungsrechtlich um ein „neues“ Beschäftigungsverhältnis handelt, ist bei der Auszahlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (hier: Urlaubsabgeltung) bei einem Arbeitgeberwechsel grundsätzlich folgendes zu beachten:


    Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist und unterliegt der Beitragspflicht, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze wird für die Beschäftigungszeiten gebildet, die im laufenden Jahr bei dem Arbeitgeber zurückgelegt wurden, der die Einmalzahlung gewährt.

    Entscheidend für die Bestimmung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen sind die sogenannten SV-Tage. Dabei handelt es sich um die anzurechnenden beitragspflichtigen Tage.


    In Ihrem Sachverhalt wäre nach unserer Einschätzung die Einmalzahlung aufzuteilen und auf die jeweiligen Beschäftigungszeiten bei den beteiligten Arbeitgebern zuzuordnen.


    Das hat zur Folge, dass der Anteil der Urlaubsabgeltung, welcher auf den Beschäftigungszeitraum 01.01. - 31.05.2026 entfällt, unter Berücksichtigung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze dem Monat Mai 2026 zuzuordnen ist.


    Der Anspruch der Urlaubsabgeltung, welcher aus dem Zeitraum 01.06. - 31.08.2026 entstanden ist, bleibt beitragsfrei, da aufgrund des durchgehenden Krankengeldbezugs keine Sozialversicherungstage (SV-Tage) vorliegen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.