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  • 01
    Urlaub zurück rechnen/Arbeitsrecht & Sozialversicherung?

    Guten Abend, wir haben einen Mitarbeiter, der gekündigt hatte und die Kündigung dann doch wieder zurück genommen hat.


    Der Mitarbeiter hatte dann für Mai normalen Urlaub genommen und den Juni unbezahlten Urlaub um den Kopf frei zu kriegen.


    Jetzt hat er doch gekündigt. Arbeitet aber im Juli noch den ganzen Monat.


    Für den Mai hätte er jetzt keinen Urlaubslohn bekommen dürfen, da er durch die Kündigung keine Urlaubstage mehr gehabt hätte.

    Wir würden den Urlaubslohn für den Mai jetzt gerne wieder vom Lohn für Juli einbehalten. Dürfen wir das? Danke

    I

  • 02
    RE: Urlaub zurück rechnen/Arbeitsrecht & Sozialversicherung?

    Guten Tag,


    ich verstehe Sie so, dass Ihr Mitarbeiter deswegen im Mai zu viel Urlaub gewährt und bezahlt bekommen hat, weil er im Juni unbezahlter Sonderurlaub genehmigt bekommen hatte (dann entsteht kein Urlaubsanspruch) und dann zum 31.7.2026 doch selbst gekündigt hat. Hier gehen Sie für mich ersichtlich von einer anteiligen Berechnung des Urlaubs aus.


    Hinsichtlich des gesetzlichen Urlaubsanspruch, von 20 Tagen pro Jahr bei einer Fünftagewoche, entsteht jedoch der gesamte Urlaubsanspruch für das Urlaubsjahr, wenn das Arbeitsverhältnis über den 30.6. eines Jahres hinausgeht gem. §§ 4, 5 Abs. 1 c BUrlG. Ihrem Mitarbeiter würde für dieses Jahr der gesamte gesetzliche Urlaubsanspruch, abzüglich 1/12 für den Monat Juni, zustehen. Für einen etwaigen vertraglichen Mehrurlaub können abweichende Regelungen getroffen werden, die auch Rückforderungsansprüche begründen können in Ihren Konstellationen. Ist dies nicht passiert, gelten grundsätzlich die Regelungen zum gesetzlichen Urlaub.


    Auf Basis der vorliegenden Informationen besteht wahrscheinlich kein Rückforderungsanspruch in Bezug auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch. Ggf. liegt aufgrund Ihrer arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ein Rückforderungsanspruch in Bezug auf den vertraglichen Mehrurlaub vor.


    Stellen Sie bei Bedarf dazu gerne noch eine Nachfrage. Auch wenn Annahmen von mir zum Sachverhalt nicht zutreffen, da sich dann die Lage ändern kann.


    Viele Grüße

    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht


     

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