Guten Tag,
in einem Hotelbetrieb besteht eine hausinterne Regelung, wonach Arbeitnehmer, die an gesetzlichen Feiertagen arbeiten, hierfür einen zusätzlichen Urlaubstag erhalten.
Ist eine solche Regelung rechtlich zulässig, insbesondere wenn der zusätzliche Urlaubstag anstelle eines Freizeitausgleichs bzw. Ersatzruhetages gewährt wird?
Wie ist dieser zusätzliche Urlaubstag rechtlich einzuordnen? Handelt es sich um normalen Erholungsurlaub oder um einen Ersatzruhetag für geleistete Feiertagsarbeit? Und gelten für diesen Tag die gleichen Regelungen hinsichtlich Verfall und Urlaubsfristen wie für den normalen Jahresurlaub?
Vielen Dank für Ihre Auskunft.