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  • 01
    Urlaub

    Guten Tag,


    in einem Hotelbetrieb besteht eine hausinterne Regelung, wonach Arbeitnehmer, die an gesetzlichen Feiertagen arbeiten, hierfür einen zusätzlichen Urlaubstag erhalten.


    Ist eine solche Regelung rechtlich zulässig, insbesondere wenn der zusätzliche Urlaubstag anstelle eines Freizeitausgleichs bzw. Ersatzruhetages gewährt wird?


    Wie ist dieser zusätzliche Urlaubstag rechtlich einzuordnen? Handelt es sich um normalen Erholungsurlaub oder um einen Ersatzruhetag für geleistete Feiertagsarbeit? Und gelten für diesen Tag die gleichen Regelungen hinsichtlich Verfall und Urlaubsfristen wie für den normalen Jahresurlaub?


    Vielen Dank für Ihre Auskunft.

  • 02
    RE: Urlaub

    Guten Tag,


    nach der beschriebenen hausinternen Regelung dürfte es sich bei dem für Feiertagsarbeit gewährten zusätzlichen Urlaubstag zunächst um einen zusätzlichen vertraglichen Urlaubsanspruch (Mehrurlaub) handeln. Für diesen gelten grundsätzlich die allgemeinen urlaubsrechtlichen Regelungen bzw. die für den zusätzlichen Urlaub getroffenen betrieblichen oder vertraglichen Bestimmungen.


    Davon zu unterscheiden ist der gesetzliche Ersatzruhetag nach § 11 Abs. 3 ArbZG. Wird ein Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertag beschäftigt, muss ihm grundsätzlich innerhalb eines Zeitraums von acht Wochen ein Ersatzruhetag gewährt werden. Dieser Ersatzruhetag ist kein Erholungsurlaub, sondern dient dem gesetzlich vorgeschriebenen arbeitszeitrechtlichen Ausgleich für die Feiertagsarbeit.


    Der zusätzliche Urlaubstag und der Ersatzruhetag können dabei grundsätzlich parallel am selben Tag gewährt werden. Wird der zusätzliche Urlaubstag und der Ersatzruhetag parallel verstanden und gewährt, wird an diesem Tag einerseits der gesetzlich vorgeschriebene Ersatzruhetag gewährt und andererseits der zusätzliche Urlaubsanspruch erfüllt. Wichtig ist dann insbesondere, dass die Anforderungen des § 11 ArbZG eingehalten werden. Der Ruhetag muss grundsätzlich innerhalb von 8 Wochen gewährt werden. Das Bundesarbeitsgericht verlangt zudem für den Ersatzruhetag einen Werktag, an dem von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr keine Arbeitsleistung erbracht wird.


    Beide Ansprüche folgen allerdings unterschiedlichen Regeln. Der zusätzliche vertragliche Urlaubstag unterliegt grundsätzlich den für den Urlaub geltenden Regelungen, insbesondere hinsichtlich Gewährung, Übertragung und Verfall. Der gesetzliche Ersatzruhetag hingegen unterliegt nicht den urlaubsrechtlichen Verfallsregelungen. Er ist zwingend innerhalb des in § 11 Abs. 3 ArbZG vorgesehenen Ausgleichszeitraums zu gewähren und kann nicht wie ein Urlaubstag angesammelt und später nach urlaubsrechtlichen Grundsätzen genommen werden.


    Es besteht also in Ihrem Fall ein Risiko, dass aufgrund des zusätzlichen Urlaubstages und der dafür geltenden Regeln die Gewährung des Ersatzruhetages aus dem Blick gerät. Gewährt der Arbeitgeber den vorgeschriebenen Ersatzruhetag gar nicht oder nicht rechtzeitig (etwa verspätet als zusätzlichen Urlaubstag), handelt er nach § 22 Abs. 1 Nr. 6 ArbZG ordnungswidrig.

    Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 EUR geahndet werden.


    Viele Grüße

    Ihr Fachexperte für Arbeitsrecht

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