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  • 01
    unvorhersehbares Überschreiten der Minijobgrenze

    In einem Unternehmen haben zwei Mitarbeiter fristgerecht in der Probezeit gekündigt, einer zum 25.05. und ein anderer zum 14.07.


    Eine dritte Person ist ab August im Mutterschutz.


    Eine Minijobberin muss daher unvorhergesehen Arbeit übernehmen.


    Darf in so einem Fall zweimal die Minijobgrenze überschritten werden ?

  • 02
    RE: unvorhersehbares Überschreiten der Minijobgrenze

    Guten Tag,


    überschreitet das Arbeitsentgelt nicht regelmäßig, sondern nur ausnahmsweise und unvorhersehbar in einzelnen Kalendermonaten die Geringfügigkeitsgrenze, ohne dauerhaft beabsichtigt zu sein, wirkt sich das unter bestimmten Voraussetzungen nicht auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung aus. Ein gelegentliches Überschreiten der Verdienstgrenze im Minijob ist gesetzlich definiert und gilt als solches, wenn in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres mehr als 603,00 Euro im Jahr 2026 verdient wird.


    Darüber hinaus wurde auch die Höhe des maximalen Verdienstes festgelegt. Im Kalenderjahr 2026 dürfen geringfügig entlohnte Beschäftigte im Kalendermonat des unvorhersehbaren Überschreitens maximal das Doppelte der Minijob-Grenze (1.206,00 Euro) verdienen. Der Jahreszeitraum ist in der Weise zu ermitteln, dass vom letzten Tag des zu beurteilenden Beschäftigungsmonats ein Jahr zurückgerechnet wird. Im gesamten Kalenderjahr 2026 kann die betroffene Person somit im „Normalfall“ bis zu 7.236,00 Euro und im „Ausnahmefall“ höchstens 8.442,00 Euro verdienen.


    Sofern diese Voraussetzungen gegeben sind, ist ein zweimaliges unvorhersehbares Überschreiten der Minijobgrenze auch für den von Ihnen geschilderten Sachverhalt für den Verbleib im „Minijob-Bereich“ unschädlich. Bitte beachten Sie, dass von dem erhöhten Arbeitsentgelt Beiträge an die Minijob-Zentrale abzuführen sind.


    Da der Begriff eines „unvorhersehbaren Überschreitens“ durch den Gesetzgeber nicht konkretisiert wurde, empfehlen wir Ihnen, im Zweifelsfall eine versicherungsrechtliche Stellungnahme über die Minijob-Zentrale anzufordern.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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