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  • 01
    Untermonatiger Wiedereinstieg nach Elternzeit

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    ich bitte um SV-rechtliche Beurteilung eines untermonatigen Statuswechsels nach der Elternzeit:


    Eine Mitarbeiterin kehrt im laufenden Monat aus der Elternzeit zurück. Zuvor war sie versicherungsfrei (PKV oder freiwillig GKV).


    Dazu meine Fragen zur Abrechnung und DEÜV-Meldung:

    Wie werden die 30 SV-Tage in dem Eintrittsmonat wieder aufgeteilt? Zählen die Tage des Ruhens vor dem Wiedereinstieg noch zum alten Status oder entstehen SV-Tage erst ab dem Tag der tatsächlichen Arbeitsaufnahme?


    Muss der erste Monat wegen des Beitragsgruppenwechsels gesplittet werden?

    In DATEV wird das vermutlich nicht möglich sein. Muss ich aber recherchieren.

    Wird eine SV-Meldung taggenau zum Einstiegsdatum an eine private KV übermittelt?


    Da die Elternzeit untermonatig endet, ist die elektronische Elternzeit-Endemeldung erforderlich. An welche Krankenkasse muss diese übermittelt werden – an die bisherige Kasse zum Tag vor dem Wiedereinstieg, oder läuft dies bereits über die neue Einzugsstelle (ggf. wegen Teilzeit nicht mehr freiwillig gesetzlich versichert)?


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

  • 02
    RE: Untermonatiger Wiedereinstieg nach Elternzeit

    Guten Tag,
    bei vollständiger Unterbrechung des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses aus Anlass der Inanspruchnahme von Elternzeit - unabhängig von der Dauer der beanspruchten Elternzeit - endet die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V mit Beginn der Elternzeit. Da mangels Entgelt im Elternzeitzeitraum keine Versicherungspflicht entstehen kann, ist eine Ummeldung (versicherungspflichtige Beschäftigung) nicht vorzunehmen. Die Prüfung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts bei Inanspruchnahme von Elternzeit ist danach zu differenzieren, ob in dieser Zeit Entgelt bezogen wird.
     
    Wird während der Elternzeit keine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, führt die (Wieder-)Aufnahme der Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt (JAE) oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Ende der Elternzeit von Beginn an zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Sofern das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt bei (Wieder-)Aufnahme der Beschäftigung unterhalb der JAE-Grenze liegt, tritt Versicherungspflicht ein. Die Versicherungspflicht tritt sofort ein und nicht erst zum Ende des Jahres.
     
    Entscheidend in Ihrem Sachverhalt ist, ob eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit mit einem Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze ausgeübt wurde. Wurde eine Teilzeitbeschäftigung mit einem Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze ausgeübt, ist mit Beginn der Teilzeitbeschäftigung eine neue versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen. Liegt das Entgelt unterhalb der JAE-Grenze, tritt Versicherungspflicht ein. Ist die Arbeitnehmerin freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, ist mit Beginn der Teilzeitbeschäftigung auch das Ende der Elternzeit zu übermitteln.
    Beträgt das Entgelt nicht mehr als 603 EUR, ist die Beschäftigung als eine geringfügig entlohnte Beschäftigung anzusehen.
     
    Wurde während der Elternzeit keine Beschäftigung ausgeübt, ist mit Wiederaufnahme der Beschäftigung eine neue versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen. Liegt das Entgelt unterhalb der JAE-Grenze tritt Versicherungspflicht ein. Eine Ummeldung hat in diesem Fall mit Wiederaufnahme der Beschäftigung zu erfolgen, auch wenn dies Mitten im Monat ist. In diesem Fall entstehen SV-Tage auch erst mit der tatsächlichen Wiederaufnahme der Beschäftigung. War die Arbeitnehmerin zuvor freiwillig krankenversichert, ist das Ende der Elternzeit an die zuständige Krankenkasse zu melden.
     
    Nicht abzugeben sind Elternzeit-Meldungen für privat krankenversicherte Arbeitnehmer.
     
    SV-Meldungen werden nicht an eine private KV übermittelt. Sofern Sie eine gesetzliche Krankenversicherung meinten, hier sind Meldungen Tag genau zu übermitteln.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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