Expertenforum - Unterbrechung geringfügige Beschäftigung für zwei Wochen bezahltes Praktikum

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  • 01
    Unterbrechung geringfügige Beschäftigung für zwei Wochen bezahltes Praktikum

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    besteht die Möglichkeit, dass ein Mitarbeiter ab ca. Oktober 2024 bis zum Beginn der Osterferien 2025 als gfB bei uns angestellt ist, die geringfügige Beschäftigung dann beendet bzw. unterbricht, da er in den Osterferien (2 Wochen) ein bezahltes Praktikum oder Ferienarbeit bei uns machen möchte und danach wieder als gfB einsteigt?

    Vielen Dank im Voraus und freundliche Grüße

     

  • 02
    RE: Unterbrechung geringfügige Beschäftigung für zwei Wochen bezahltes Praktikum

    Guten Tag,
     
    werden bei demselben Arbeitgeber aufeinanderfolgend Minijobs ausgeübt, gilt dies sozialversicherungsrechtlich oft als durchgehende Beschäftigung. Sozialversicherungsrechtlich wird angenommen, dass es sich um eine Fortsetzung der bisherigen Beschäftigung handelt, wenn zwischen dem Ende der abgemeldeten und dem Beginn der neu gemeldeten Beschäftigung kein Zeitraum von mindestens 2 Monaten liegt. Diese Regelung findet sich an verschiedenen Stellen in den Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung wieder.
     
    Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung durch eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen, z.B. freiwilliges Praktikum mit Entgelt über 538 Euro monatlich, sind keine Besonderheiten zu beachten.
     
    Anders ist dies zu beurteilen, wenn die Folgebeschäftigung als kurzfristige Beschäftigung angelegt ist. Sofern im unmittelbaren Anschluss an einen geringfügig entlohnten Minijob bei demselben Arbeitgeber eine auf längstens drei Monate befristete Beschäftigung vereinbart wird, ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass es sich um die Fortsetzung der bisherigen Beschäftigung handelt. Hieraus folgt, dass bei einem Arbeitsentgelt von mehr als 538 Euro im Monat vom Zeitpunkt der Vereinbarung der befristeten Beschäftigung an die Arbeitsentgeltgrenze überschritten wird und damit Versicherungspflicht eintritt bzw. bei einem monatlichen Arbeitsentgelt bis 538 Euro weiterhin ein geringfügig entlohnter Minijob vorliegt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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