Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Unterbrechnung Arbeit wegen Krankheit

    Sehr geehrtes Experten Team,


    ein Mitarbeiter beginnt seinen Arbeitstag und nach 3 Stunden stellt er fest, dass es ihm nicht gut geht und die Arbeit daher vorzeitig beendet.


    Kann man für die fehlenden 5 Stunden, die er nicht mehr arbeiten konnte, Überstunden zum ausgleich nehmen?


    Eine Arbeitsunfähigkeit liegt für diesen Tag nicht vor und im Arbeitsvertrag steht lediglich geschrieben: Ist der AN auf Grund von Erkrankung an der Arbeit verhindert, hat er den AG umgehend (am ersten Tag) Mitteilung zu machen. Im Falle der AU infolge Krankheit ist der AN verpflichtet, vor Ablauf des dritten Kalendertages für jeden krankheitsbedingten Fehltag eine ärztliche Bescheinigung über die AU und der voraussichtlichen Dauer vorzulegen.


    Mit freundlichen Grüßen

  • 02
    RE: Unterbrechnung Arbeit wegen Krankheit

    Guten Tag,


    wenn Ihr Mitarbeiter die Arbeit tatsächlich wegen Krankheit vorzeitig beendet, liegt ein Fall der Arbeitsunfähigkeit vor. Der, ggf. erstattungsfähige, Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 EFZG beginnt bei einem abgebrochenen Arbeitstag jedoch erst am Folgetag.

    Konnte der Mitarbeiter krankheitsbedingt die restlichen 5 Stunden nicht arbeiten, sind diese jedoch dennoch gem. § 616 BGB als "nicht erhebliche vorübergehende Verhinderung" zu vergüten und nicht durch den Abbau von Überstunden auszugleichen. Dies gilt nicht, wenn § 616 BGB arbeits- oder tarifvertraglich abbedungen ist, dann entfällt die Vergütung ohne Arbeit und der Ausfall kann durch ein Arbeitszeitguthaben ausgeglichen werden.


    Trotz Anwendbarkeit von § 616 BGB ist keine Vergütung für die ausgefallene Zeit zu zahlen, wenn tatsächlich keine Arbeitsunfähigkeit vorlag und der Mitarbeiter freiwillig früher gegangen ist. Dann käme je nach den Umständen auch ein Ausgleich über Arbeitszeitguthaben in Betracht. Der Mitarbeiter muss im Streitfall darlegen und ggf. beweisen, dass die fehlenden Stunden tatsächlich krankheitsbedingt ausgefallen sind.


    Viele Grüße

    Ihr Fachexperte für Arbeitsrecht

     

    Themenbereich:
Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.