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  • 01
    unstetige Einmalzahlung im Minijob / Midijob

    Hallo liebes Expertenteam,


    ich habe eine Frage zu der Verbeitragung von unstetigen Einmalzahlungen im Minijob bzw. Midijob, die für eine Vorbeschäftigung in Vollzeit aus dem Jahr 2025 im Folgejahr 2026, in der der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Auszahlung im August 2026 nur noch im Minijob bzw. Midijob beschäftigt ist, ausgezahlt wird. Die Beschäftigung war zwischenzeitlich unterbrochen!

    Die Einmalzahlung ist eine ergebnisorientierte FREIWILLIGE Komponente des Unternehmers , die nach abgeschlossenem Jahresabschluss im Folgejahr an die beschäftigen Mitarbeiter und ausgetretenen Rentner nach Vorgabe des Unternehmers - sofern es die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zulässt - ausgeschüttet werden KANN.


    Bitte bewerten Sie die folgenden Beispielkonstellationen der wieder beschäftigten Rentner:


    Fall A:

    Vollzeitbeschäftigung 01.01.2020 bis 30.09.2025 (BGR 1111; PGR 101) und Wiedereintritt zum 06.11.2025 als Minijobber mit Rentenbezug (BGR 6500; PGR 109) bis dato.


    Fall B:

    Vollzeitbeschäftigung 01.01.2020 zum 20.12.2025 (BGR 3111; PGR 120 - war bereits weiterbeschäftigt im Rentenbezug) und Wiedereintritt zum 12.02.2026 als Minijobber mit Rentenbezug (BGR 6500; PGR 109) bis dato.


    Fall C:

    Vollzeitbeschäftigung bis zum 30.06.2026 (BGR 1111; PGR 101) und Wiedereintritt zum 14.07.2026 in der Gleitzone/Übergangszone bis 2000 € / Monat, Rentenbezug ab 01.07.2026 (BGR 3111; PGR 120)


    Wenn ich das SV-Recht richtig beurteilt habe, dann kann in dem Fall A und Fall B die Einmalzahlung sv-frei ausgezahlt werden und ist auch unschädlich für die Bewertung des Minijobs, da die Anspruchsvoraussetzungen in der alten Beschäftigung liegen und die Auszahlungslohnart dem alten Abrechnungsabschnitt prinzipiell zugeordnet werden müsste. Da die alte Beschäftigung bereits im Vorjahr endete und die Auszahlung nach dem 31.03.2026 ist, wäre die Einmalzahlung somit im August 2026 sv-frei.


    Ähnlich wäre der Fall C zu betrachten, nur dass die Einmalzahlung bis zur anteiligen BBG im Austrittsmonat sv-pflichtig ist.


    Wäre die sv-rechtliche Beurteilung so korrekt? Muss die Auszahlungslohnart der Vorbeschäftigung in Vollzeit zugeordnet werden?

    Falls die Einmalzahlung der aktuellen Beschäftigungszeit zugeordnet werden muss, bis zu welcher Höhe wäre sie sv-frei?


    Vorab vielen Dank für die Bewertung!

     

  • 02
    RE: unstetige Einmalzahlung im Minijob / Midijob

    Guten Tag,


    gerne geben wir Ihnen folgende Antworten auf Ihre Fragestellungen, für eine rechtsverbindliche Beurteilung kontaktieren Sie bitte die zuständige Krankenkasse.


    zu A und B:


    Einmalzahlungen werden für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem Abrechnungsmonat zugeordnet, in dem sie ausbezahlt werden. Auf die Fälligkeit der Zuwendung kommt es dabei nicht an.

    Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist ( §23a Abs. 2 SGB IV).


    Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach dem Wechsel von einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis in ein geringfügig entlohntes beim gleichen Arbeitgeber gewährt wird, ist zunächst danach zu bewerten, aus welchem der versicherungsrechtlich unterschiedlich zu beurteilenden Beschäftigungsabschnitte der Anspruch auf die Einmalzahlung entstanden ist.


    Ggf. ist eine Aufteilung der Einmalzahlung auf die jeweiligen Beschäftigungsabschnitte vorzunehmen. Dieses Ergebnis geht mithin – trotz Arbeitgeberidentität – von jeweils getrennt voneinander zu beurteilenden Beschäftigungsabschnitten aus. Es impliziert, dass die Einmalzahlung im Regelfall auf einer klar definierbaren Anspruchsgrundlage basiert, die entweder in dem versicherungspflichtigen oder in dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis liegt und von daher eine entsprechende Zuordnung ermöglicht.


    Da nach Ihrer Schilderung ein Wechsel des Versicherungsstatus (von versicherungspflichtig auf geringfügig entlohnt beschäftigt) bei demselben Arbeitgeber erfolgte, geht man für die beitragsrechtliche Behandlung der Einmalzahlung von getrennt voneinander zu beurteilenden Beschäftigungsabschnitten aus. Hierbei ist es unerheblich, ob sich die geringfügige Beschäftigung direkt anschließt oder es eine Pause zwischen beiden Beschäftigungen gibt.


    Die Einmalzahlung wird beitragsrechtlich so behandelt, als hätte ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden.


    Ihrer Schilderung zufolge ist der Anspruch der Einmalzahlung aus dem sozialversicherungspflichtigen Teil des Beschäftigungsverhältnisses entstanden, dementsprechend ist sie diesem grundsätzlich zuzuordnen. Da bei der beitragsrechtlichen Beurteilung von Einmalzahlungen das Zufluss Prinzip gilt, kommt es darauf an, ob im Jahr 2026 Sozialversicherungstage angefallen sind. Ist dies nicht der Fall, ist die Einmalzahlung im August 2026 beitragsfrei auszuzahlen.


    Zu C:


    Bei der Feststellung des beitragspflichtigen Anteils der Einmalzahlung ist auf die anteilige Beitragsbemessungsgrenze abzustellen.

    Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze ist der Teil der Beitragsbemessungsgrenze, der der Dauer aller Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraumes entspricht, dem einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zuzuordnen ist (§ 23a Abs. 3 SGB IV).


    In dem von Ihnen geschilderten Fall ist die Einmalzahlung dem Auszahlungsmonat zuzurechnen. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze umfasst den Zeitraum 01.01. bis 30.06.2026 und 14.07. bis zum Ende des Monats der Einmalzahlung.

    Daraus ergibt sich dann der beitragspflichtige Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgeltes.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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