Hallo liebes Expertenteam,
ich habe eine Frage zu der Verbeitragung von unstetigen Einmalzahlungen im Minijob bzw. Midijob, die für eine Vorbeschäftigung in Vollzeit aus dem Jahr 2025 im Folgejahr 2026, in der der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Auszahlung im August 2026 nur noch im Minijob bzw. Midijob beschäftigt ist, ausgezahlt wird. Die Beschäftigung war zwischenzeitlich unterbrochen!
Die Einmalzahlung ist eine ergebnisorientierte FREIWILLIGE Komponente des Unternehmers , die nach abgeschlossenem Jahresabschluss im Folgejahr an die beschäftigen Mitarbeiter und ausgetretenen Rentner nach Vorgabe des Unternehmers - sofern es die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zulässt - ausgeschüttet werden KANN.
Bitte bewerten Sie die folgenden Beispielkonstellationen der wieder beschäftigten Rentner:
Fall A:
Vollzeitbeschäftigung 01.01.2020 bis 30.09.2025 (BGR 1111; PGR 101) und Wiedereintritt zum 06.11.2025 als Minijobber mit Rentenbezug (BGR 6500; PGR 109) bis dato.
Fall B:
Vollzeitbeschäftigung 01.01.2020 zum 20.12.2025 (BGR 3111; PGR 120 - war bereits weiterbeschäftigt im Rentenbezug) und Wiedereintritt zum 12.02.2026 als Minijobber mit Rentenbezug (BGR 6500; PGR 109) bis dato.
Fall C:
Vollzeitbeschäftigung bis zum 30.06.2026 (BGR 1111; PGR 101) und Wiedereintritt zum 14.07.2026 in der Gleitzone/Übergangszone bis 2000 € / Monat, Rentenbezug ab 01.07.2026 (BGR 3111; PGR 120)
Wenn ich das SV-Recht richtig beurteilt habe, dann kann in dem Fall A und Fall B die Einmalzahlung sv-frei ausgezahlt werden und ist auch unschädlich für die Bewertung des Minijobs, da die Anspruchsvoraussetzungen in der alten Beschäftigung liegen und die Auszahlungslohnart dem alten Abrechnungsabschnitt prinzipiell zugeordnet werden müsste. Da die alte Beschäftigung bereits im Vorjahr endete und die Auszahlung nach dem 31.03.2026 ist, wäre die Einmalzahlung somit im August 2026 sv-frei.
Ähnlich wäre der Fall C zu betrachten, nur dass die Einmalzahlung bis zur anteiligen BBG im Austrittsmonat sv-pflichtig ist.
Wäre die sv-rechtliche Beurteilung so korrekt? Muss die Auszahlungslohnart der Vorbeschäftigung in Vollzeit zugeordnet werden?
Falls die Einmalzahlung der aktuellen Beschäftigungszeit zugeordnet werden muss, bis zu welcher Höhe wäre sie sv-frei?
Vorab vielen Dank für die Bewertung!