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  • 01
    Unentschuldigtes Fehlen zwischen Mutterschutz und Elternzeit

    Eine Arbeitnehmerin war bis 10.05.2026 im Mutterschutz.
Seit 11.05.2026 ist sie unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen.
Ein Antrag auf Elternzeit liegt bisher nicht vor. Das Vertrauensverhältnis ist zerstört.


    Eine Abmahnung wurde Anfang Juni ausgesprochen. Das Arbeitsverhältnis besteht fort, eine Kündigung ist derzeit wg. der nachlaufenden Mutterschutzfrist noch nicht möglich.

    Es ist möglich, dass die Arbeitnehmerin nun noch Elternzeit beantragt. In diesem Fall würde der Beginn wegen der 7‑Wochen‑Frist entsprechend später liegen.



    Frage:

    Wie ist der sozialversicherungsrechtliche Status in der Zeit
vom 11.05.2026 bis zum tatsächlichen Beginn der Elternzeit zu beurteilen?

    Insbesondere:


    * Besteht weiterhin Versicherungspflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis trotz unentschuldigtem und unbezahlten Fernbleiben?



    * Wer trägt in dieser Zeit die Krankenversicherungsbeiträge der Arbeitnehmerin?



    * Ist der Zeitraum als Beschäftigung ohne Entgelt zu werten und wie ist er meldetechnisch zu behandeln?



     

  • 02
    RE: Unentschuldigtes Fehlen zwischen Mutterschutz und Elternzeit

    Guten Tag,
     
    die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung setzt die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt voraus. Der für die Annahme einer Beschäftigung und deren Fortbestand erforderliche Vollzug der Arbeit besteht idealtypisch in der realen Erbringung der Arbeitsleistung.
    Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung setzt zwar nicht zwingend und ausnahmslos eine tatsächliche Arbeitsleistung voraus, denn auch die vorübergehende Unterbrechung der Arbeit lässt das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses für eine relativ kurze Zeit unberührt, sofern der grundsätzliche Arbeits- und Fortsetzungswille auf beiden Seiten der Arbeitsvertragsparteien gegeben ist. In diesem Sinne werden durch die Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV auch die Fälle der fehlenden Arbeitserbringung ohne Entgeltzahlung von nicht länger als einen Monat als unschädlich für den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses erachtet.
     
    Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt also als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Sofern eine Arbeitsunterbrechung „länger als einen (Zeit-) Monat“ andauert, endet die entgeltliche Beschäftigung nach einem Monat, sodass eine Abmeldung mit dem Abgabegrund „34“ zu übermitteln ist.
     
    Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung endet das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungsrechtlich zum 10.06.2026, so dass eine Abmeldung mit Grund 34 zum 10.06.2026 vorzunehmen ist.
     
    Ob die Mitarbeiterin noch Elternzeit beantragen kann, ist eine arbeitsrechtlich zu klärende Frage. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeitsrechts keine Stellungnahme abgeben können.
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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