Eine Arbeitnehmerin war bis 10.05.2026 im Mutterschutz.
Seit 11.05.2026 ist sie unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen.
Ein Antrag auf Elternzeit liegt bisher nicht vor. Das Vertrauensverhältnis ist zerstört.
Eine Abmahnung wurde Anfang Juni ausgesprochen. Das Arbeitsverhältnis besteht fort, eine Kündigung ist derzeit wg. der nachlaufenden Mutterschutzfrist noch nicht möglich.
Es ist möglich, dass die Arbeitnehmerin nun noch Elternzeit beantragt. In diesem Fall würde der Beginn wegen der 7‑Wochen‑Frist entsprechend später liegen.
Frage:
Wie ist der sozialversicherungsrechtliche Status in der Zeit
vom 11.05.2026 bis zum tatsächlichen Beginn der Elternzeit zu beurteilen?
Insbesondere:
* Besteht weiterhin Versicherungspflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis trotz unentschuldigtem und unbezahlten Fernbleiben?
* Wer trägt in dieser Zeit die Krankenversicherungsbeiträge der Arbeitnehmerin?
* Ist der Zeitraum als Beschäftigung ohne Entgelt zu werten und wie ist er meldetechnisch zu behandeln?