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  • 01
    Unbezahlter Urlaub

    Liebes AOK-Expertenteam,


    unser Mitarbeitender möchte gerne knapp drei Monate am Stück frei haben, der bezahlte Urlaub reicht nur für zwei Monate. Es ist daher ein Monat unbezahlter Urlaub (vier Wochen) notwendig.


    Um die finanzielle Last auf drei Monate aufzuteilen, stand die Idee im Raum, zB im ersten Monat zwei Wochen unbezahlten Urlaub zu nehmen, dann drei Wochen bezahlten Urlaub, dann eine Woche unbezahlten Urlaub, dann wieder drei Wochen bezahlten Urlaub und am Ende noch einmal eine Woche unbezahlten Urlaub.


    In Summe würde die Person unter einem Monat unbezahltem Urlaub bleiben. Ist das also unkritisch bzgl. des Krankenversicherungsschutzes? Oder muss sich die Person dennoch selbst versichern, weil einfach keine tatsächlich vollzogene Beschäftigung zwischendurch vorlag?

  • 02
    RE: Unbezahlter Urlaub

    Hallo Frau Fuchs,
     
    die Versicherungspflicht der Arbeitnehmer in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung setzt die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt voraus. Der für die Annahme einer Beschäftigung und deren Fortbestand erforderliche Vollzug der Arbeit besteht idealtypisch in der realen Erbringung der Arbeitsleistung.
     
    Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung setzt zwar nicht zwingend und ausnahmslos eine tatsächliche Arbeitsleistung voraus, denn auch die vorübergehende Unterbrechung der Arbeit lässt das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses für eine relativ kurze Zeit unberührt, sofern der grundsätzliche Arbeits- und Fortsetzungswille auf beiden Seiten der Arbeitsvertragsparteien gegeben ist. In diesem Sinne werden durch die Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV auch die Fälle der fehlenden Arbeitserbringung ohne Entgeltzahlung von nicht länger als einen Monat als unschädlich für den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses erachtet.
     
    Die Fiktionsregelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV stellt sich abweichend von dem Grundsatz, dass die Versicherungspflicht der Arbeitnehmer in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt voraussetzt, als „eng auszulegende Ausnahmeregelung“ dar. Sie geht für den Regelfall davon aus, dass sich die Zeit der Arbeitsunterbrechung an eine tatsächlich vollzogene Beschäftigung anschließt, sodass es zu einem unmittelbaren Übergang von einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis in ein solches ohne Entgeltansprüche kommt.
     
    Sofern sich also an eine Zeit der unbezahlten Freistellung von längstens einem Monat eine Zeit mit einer „tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung“ anschließt, kann ein erneuter Zeitraum einer unbezahlten Freistellung bis zu einem Monat anschließen. Eine Addition mit der vorherigen Zeit des unbezahlten Urlaubs erfolgt nicht.
     
    Dagegen ist sowohl eine bezahlter Urlaubstag als auch ein Freizeitausgleich zum Abbau von Überstunden nach unserem Verständnis nicht geeignet, die Monatsfrist des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV nach einer vorangegangenen Phase des fiktiven Fortbestands des Beschäftigungsverhältnisses erneut auszulösen.
     
    Zu beachten ist. dass bei der „Verkettung“ von unbezahltem Urlaub im Wechsel mit Tagen einer tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung und sich wieder anschließendem unbezahlten Urlaub eine neue sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen wäre, um zu prüfen, ob weiterhin ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht oder es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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