Ein Mitarbeiter befindet sich im Ausland ( Auszeit) im teils bezahlten und teils unbezahlten Urlaub
04.01.2027 – 29.01.2027: Unbezahlter Urlaub
01.02.2027 – 19.02.2027: Regulärer Erholungsurlaub
22.02.2027 – 19.03.2027: Unbezahlter Urlaub
22.03.2027 – 07.04.2027: Regulärer Erholungsurlaub
08.04.2027 – 23.04.2027: Unbezahlter Urlaub
Wie verhält es sich mit der Entgeltfortzahlung bzw. Anspruch auf Krankengeld, wenn er arbeitsunfähig werden würde?
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unbezahlter Urlaub und Arbeitsunfähigkeit
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RE: unbezahlter Urlaub und Arbeitsunfähigkeit
Guten Tag,
für die Zeiten des regulären Urlaubs in Ihrer Aufstellung besteht grundsätzlich ein Entgeltfortzahlungsanspruch. Für Zeiten des unbezahlten Urlaubs besteht dagegen kein Entgeltfortzahlungsanspruch. Besteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch und ist das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis nicht unterbrochen besteht möglicherweise ein Anspruch auf Krankengeld. Diese Fragestellung gehört jedoch zu dem Bereich Sozialversicherung. Wir haben hierzu die Kategorie Ihrer Frage gewechselt.
Viele Grüße
Ihr Fachexperte für Arbeitsrecht
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RE: unbezahlter Urlaub und Arbeitsunfähigkeit
Hallo Klinikum,
hat ein Arbeitnehmer im Anschluss an seinen bezahlten Urlaub eine unbezahlte Freistellung vereinbart und erkrankt während seines bezahlten Urlaubs so lange, dass der Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit in die unbezahlte Freistellung hinein reicht, ist ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht mehr gegeben, da ein Entgeltfortzahlungsanspruch nur dann bestehen könne, wenn allein die Arbeitsunfähigkeit für den Ausfall der Arbeitsleistung die Ursache sei.
Sollten diese Kriterien auch bei der Frage des Krankengeldanspruchs Anwendung finden, würde dies nach allgemeiner Rechtsauffassung bedeuten, dass in einem solchem Fall das Krankengeld in seiner „Entgeltersatzfunktion“ grundsätzlich nicht zur Auszahlung kommen kann, da wegen des unbezahlten Urlaubs auch keine Entgeltfortzahlung erfolgte.
Allerdings ist nach unserer Einschätzung vordergründig zunächst zu klären, welche sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen die von Ihnen beschriebene Fallkonstellation hat.
Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV gilt grundsätzlich eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Sofern eine Arbeitsunterbrechung unbezahlt „länger als einen (Zeit-)Monat“ andauert, endet die entgeltliche Beschäftigung nach einem Monat, sodass eine Abmeldung mit dem Grund der Abgabe „34“ zu erstatten ist.
Fraglich ist allerdings, ob im Falle eines auf längere Dauer angelegten unbezahlten Urlaubs die Schutzwirkung des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV vor Ablauf der Monatsfrist dadurch erneuert
werden kann, dass bezahlte Urlaubstage eingeschoben werden, um den unbezahlten Urlaub zu unterbrechen.
Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung setzt zwar nicht zwingend und ausnahmslos eine tatsächliche Arbeitsleistung voraus, denn auch die vorübergehende Unterbrechung der Arbeit lässt das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses für eine relativ kurze Zeit unberührt, sofern der grundsätzliche Arbeits- und Fortsetzungswille auf beiden Seiten der Arbeitsvertragsparteien gegeben ist. In diesem Sinne werden durch die Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV auch die Fälle der fehlenden Arbeitserbringung ohne Entgeltzahlung von nicht länger als einen Monat als unschädlich für den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses erachtet.
Die Frage ist bislang nicht durch höchstrichterliche Rechtsprechung entschieden.
Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben im Besprechungsergebnis vom 08.11.2017 festgelegt, dass selbst Freistellungen von der Arbeit unter Fortzahlung von Arbeitsentgelt (aufgrund eines länger andauernden unbezahlten Urlaubs) nach den Erwägungen des Gesetzgebers nur auf der Grundlage ausdrücklicher Regelungen (z. B. im Rahmen flexibler Arbeitszeitregelungen nach § 7 Abs. 1a Satz 2 SGB IV oder im Rahmen von Wertguthabenvereinbarungen nach § 7 Abs. 1a Satz 1 SGB IV) sozialversicherungsrechtlich zulässig bzw. für das Fortbestehen des Versicherungsverhältnisses unschädlich sind.
Die Fiktionsregelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV stellt sich abweichend von dem Grundsatz, dass die Versicherungspflicht der Arbeitnehmer in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt voraussetzt, als eng auszulegende Ausnahmeregelung dar. Sie geht für den Regelfall davon aus, dass sich die Zeit der Arbeitsunterbrechung an eine tatsächlich vollzogene Beschäftigung anschließt, sodass es zu einem unmittelbaren Übergang von einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis in ein solches ohne Entgeltansprüche kommt.
Zwar stellt auch die Zeit des bezahlten Urlaubs – unabhängig von seiner Dauer – ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis dar. Allerdings ist die Inanspruchnahme von bezahlten Urlaubstagen nach Ansicht der Besprechungsteilnehmer jedoch nicht geeignet, die Monatsfrist des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV nach einer vorangegangenen Phase des fiktiven Fortbestands des Beschäftigungsverhältnisses erneut auszulösen.
Insofern sprechen Sinn und Zweck des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV gegen eine entsprechende (erneute) Anwendung im Falle einer „unechten Unterbrechung“ des unbezahlten Urlaubs durch Inanspruchnahme eines bezahlten Urlaubstages, also ohne, dass tatsächlich eine Arbeitsleistung stattgefunden hat. Eine andere Auslegung würde eine nahezu beliebige Aneinanderreihung von bezahltem und unbezahltem Urlaub ermöglichen und damit zu einer unzulässigen Ausweitung der dem Grunde nach auf einen Monat beschränkten Fiktionsregelung führen.
Somit ist der von Ihnen angedachte Ablauf („1 Monat unbezahlt, 1 Monat bezahlt und 1 Monat wieder unbezahlt“) nach den vorgenannten Regelungen nicht zulässig.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam -
04
RE: unbezahlter Urlaub und Arbeitsunfähigkeit
Vielen Dank.
Arbeitgeberseitig können wir hier doch dem Wunsch des Beschäftigten entsprechen, die möglichen Konsequenzen muss er doch selbst tragen.
Oder sehen Sie das anders?
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05
RE: unbezahlter Urlaub und Arbeitsunfähigkeit
Hallo Klinikum,
da der Arbeitgeber nach § 28a Sozialgesetzbuch (SGB) IV jeden versicherungspflichtigen und jeden geringfügig Beschäftigten zu melden hat und daraus für ihn die Verpflichtung erwächst, das Versicherungsverhältnis und die Beitragsflicht eines jeden Arbeitnehmers zu beurteilen, raten wir Ihnen dringend, eine versicherungsrechtliche Stellungnahme über die betreffende Krankenkasse anzufordern.
Fehlerhafte Beurteilungen sowie nicht korrekt abgeführte Beiträge könnten durch den Prüfdienst der deutschen Rentenversicherung moniert und beanstandet werden.
Der Arbeitgeber, welcher in der Sozialversicherung grundsätzlich Schuldner der Beiträge ist, wäre in einem solchen Fall verpflichtet, eventuell festgestellte Nachforderungen (inklusive der Arbeitnehmeranteile) zu begleichen.
Sofern dem Arbeitgeber ein Verschulden nicht abgeführter Beiträge zuzuordnen ist, kann dieser dem Mitarbeiter die Arbeitnehmeranteile nur bei den drei nächsten Gehaltszahlungen nachberechnen.
Liegt dagegen kein Verschulden des Arbeitgebers vor, kann der Abzug auch für einen längeren Zeitraum nachgeholt werden, z. B., wenn der Arbeitnehmer seine Auskunfts- und Vorlagepflichten gegenüber dem Arbeitgeber grob fahrlässig oder vorsätzlich nicht erfüllt hat.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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