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  • 01
    unbezahlter Urlaub nach Elternzeit

    Sehr geehrtes Expertenforum, eine sv-pflichtig beschäftigte Mitarbeiterin, Ende Elternzeit 13.08.2026, kommt eigentlich zum 14. August 2026 wieder zur Arbeit. Sie möchte aber erst zum 1. September 2026 anfangen und hat keinen Resturlaub mehr aus der Zeit vor der Elternzeit und die Elternzeit selbst ist auch nicht mehr verlängerbar. Ist es möglich mit unbezahltem Urlaub vom 14. - 31. August 2026 zu starten? Dazu habe ich folgende Fragen:

    1. Ist eine solche unbezahlte Freistellung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht für den Zeitraum 15.08.2026 bis 31.08.2026 möglich?

    2. Bleibt in diesem Zeitraum die Versicherung in Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bestehen?

    3. Greift hier die Ein-Monats-Regel nach § 7 Abs. 3 SGB IV?

    4. Sind für diesen Zeitraum Beiträge abzuführen? Falls ja: in welcher Weise?

    5. Wie ist der Zeitraum melderechtlich nach DEÜV zu behandeln? Ist eine Abmeldung, Unterbrechungsmeldung oder keine Meldung erforderlich?

    6. Wie ist der Zeitraum in der Entgeltabrechnung korrekt darzustellen?

    7. Gibt es wegen des unmittelbaren Anschlusses an die Elternzeit Besonderheiten?

    Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

  • 02
    RE: unbezahlter Urlaub nach Elternzeit

    Hallo MW_MUC,
     
    nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV gilt grundsätzlich eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat.
     
    Sofern eine Arbeitsunterbrechung unbezahlt „länger als einen (Zeit-)Monat“ andauert, endet die entgeltliche Beschäftigung nach einem Monat, sodass eine Abmeldung mit dem Grund der Abgabe „34“ zu erstatten ist.
     
    Wird – wie in dem von Ihnen beschriebenen Sachverhalt - unbezahlter Urlaub nach der Elternzeit von weniger als einen (Zeit-)Monat in Anspruch genommen, sind weder Beiträge abzuführen noch Meldungen zu übermitteln.
     
    Die von Ihnen beschriebene unbezahlte Freistellung nach der Elternzeit ist aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht grundsätzlich möglich.
     
    Da aber eine zu übermittelnde Jahresentgeltmeldung nur entgeltliche Zeiträume nach dem unbezahlten Urlaub abbildet (hier: 01.09. – 31.12.2026), kann nach unserer Einschätzung der Zeitraum vom 14.08. bis 31.08.2026 nach den Regelungen der DEÜV nicht sachgerecht gemeldet werden.
     
    Um zukünftige Rückfragen zu vermeiden, sollte mit der zuständigen Krankenkasse geklärt werden, wie diese „Meldelücke“ abgebildet werden kann.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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