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  • 01
    unbezahlter Urlaub

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    ich habe eine Frage zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung eines Mitarbeiters mit folgendem Sachverhalt:


    Unser Mitarbeiter nimmt vom 01.10.2026 bis 31.12.2026 unbezahlten Urlaub. Er ist freiwillig gesetzlich krankenversichert, da sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt.


    In unserem Entgeltabrechnungssystem wird für den Zeitraum 01.10.2026 bis 31.10.2026 der Höchstbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 1.275,71 € als Forderung auf der Entgeltabrechnung ausgewiesen.


    Hierzu habe ich folgende Fragen:


    1. Ist diese Berechnung für den ersten Monat des unbezahlten Urlaubs korrekt?

    2. Muss der Mitarbeiter im ersten Monat tatsächlich den Höchstbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung selbst tragen, obwohl er in diesem Monat kein Arbeitsentgelt erhält und somit kein Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss besteht?


    Wir würden den Mitarbeiter bereits ab dem 01.10.2026 als Selbstzahler bei der Krankenkasse melden, sodass die Beitragsforderung nicht über die Entgeltabrechnung erfolgt. Muss der Mitarbeiter in diesem Fall ebenfalls den Höchstbeitrag entrichten oder ergibt sich eine andere Beitragsbemessung?


    Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Team FP20

  • 02
    RE: unbezahlter Urlaub

    Guten Tag,
     
    wird die Beschäftigung eines wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfreien Arbeitnehmers ohne Entgeltzahlung unterbrochen, gilt die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, längstens jedoch für einen Monat.

    Diese Fiktion des für eine begrenzte Zeit fortdauernden entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses erfasst auch die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfreien Arbeitnehmer. Sie führt dazu, dass die Versicherungsfreiheit bei einem fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis mit unterbrochener Arbeitsentgeltzahlung zunächst fortwirkt, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats endet.
     
    In der Folge ändert sich in beitragsrechtlicher Hinsicht der Status der freiwilligen Versicherung für diesen Zeitraum (erster Monat des unbezahlten Urlaubs) nicht. Es verbleibt daher für diese Zeit grundsätzlich bei dem bisherigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag.
     
    Insoweit ist in dem von Ihnen geschilderten Fall die Berechnung für den ersten Monat des unbezahlten Urlaubs korrekt.
     
    Im Rahmen der Umstellung der Beitragsabführung vom Firmenzahlverfahren zum Selbstzahler, sollte sich der Mitarbeiter bezüglich einer etwaigen Reduzierung des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrages für die gesamte Zeit des unbezahlten Urlaubs (einschließlich des ersten Monats) mit der zuständigen Krankenkasse in Verbindung setzen. Gegebenenfalls kann, je nach individuellen Umständen, der Beitrag reduziert werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: unbezahlter Urlaub

    Guten Tag Expertenteam,


    vielen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung.


    Ergänzend hierzu stellt sich für uns noch folgende Frage zu einem abweichenden Sachverhalt:


    Der Mitarbeiter nimmt vom 15.10.2026 bis 15.12.2026 unbezahlten Urlaub. Da er im Oktober noch für den Zeitraum vom 01.10. bis 14.10.2026 Arbeitsentgelt erhält, werden für diesen Teilmonat weiterhin die Arbeitgeberzuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung über die Entgeltabrechnung berücksichtigt.


    Nach unserer Einschätzung würde der Mitarbeiter im Oktober weiterhin seine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung über das Firmenzahlverfahren abrechnen lassen. Aufgrund der bestehenden freiwilligen Versicherung und der Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze würde hierbei weiterhin der Höchstbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung zugrunde gelegt werden.


    Ab November 2026 besteht dann aufgrund des unbezahlten Urlaubs kein Entgeltanspruch mehr. Hier stellt sich für uns die Frage, wie die Umstellung auf die Selbstzahlung korrekt vorzunehmen ist:


    Ist der Mitarbeiter bereits zum Beginn des unbezahlten Urlaubs am 15.10.2026 entsprechend umzustellen bzw. als Selbstzahler (0111) zu führen?

    Oder erfolgt die Umstellung auf (0111) erst zum 01.11.2026, da für den Oktober weiterhin eine Entgeltabrechnung mit Arbeitgeberzuschuss und Beitragsabführung erfolgt?


    Wir möchten sicherstellen, dass die Meldung und Beitragsabführung sowohl für den Teilmonat Oktober als auch für die anschließende Zeit des unbezahlten Urlaubs korrekt erfolgen.


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.


    Mit freundlichen Grüßen

    Team FP20

  • 04
    RE: unbezahlter Urlaub

    Guten Tag,
     
    bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern, die deshalb krankenversicherungsfrei sind, weil deren Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, werden die Beiträge aus der Beitragsbemessungsgrenze ermittelt.

    Dies gilt auch für die Fälle, in denen unbezahlter Urlaub genommen wird. Eine Reduzierung der Beitragshöhe findet (zunächst) nicht statt.
     
    Insoweit wird unterstellt, dass die auf das Kalenderjahr bezogene Einkommenssituation sich nicht derart ändert, dass in jedem Fall der Unterbrechung ein Unterschreiten der Jahresbeitragsbemessungsgrenze angenommen werden muss.
    Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Satz 3 der vom GKV-Spitzenverband aufgestellten Beitragsverfahrensgrundsätze für Selbstzahler vom 27. Oktober 2008, zuletzt geändert am 23. Juni 2021.
     
    Die Beitragszahlung hat in einem solchen Fall durch den Versicherten zu erfolgen. Somit kann das Firmenzahlerverfahren für die Zeit des unbezahlten Urlaubs nicht angewandt werden. Dies bedeutet in Ihrem Fall, dass die Ummeldung auf die Beitragsgruppen 0111 zum 15.10.2026 erfolgen muss.
     
    Es besteht darüber hinaus aufgrund der fehlenden Zahlung von Arbeitsentgelt kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss (§ 14 Sozialgesetzbuch (SGB) IV in Verbindung mit § 257 SGB V).
     
    Sofern in Ihrem Fall die freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge vor dem unbezahlten Urlaub im Firmenzahlerverfahren abgerechnet wurden, ist für den Zeitraum des unbezahlten Urlaubs eine Änderung im Beitragsgruppenschlüssel von „9111“ auf „0111“ vorzunehmen.
     
    Eine Abmeldung mit dem Abgabegrund „34“ hat (sofern der unbezahlte Urlaub über einen Monat hinausgeht) zum Ende des ersten Monats des unbezahlten Urlaubs zu erfolgen.
     
    Bei einem unbezahlten Urlaub, der den Zeitraum von einem Zeitmonat überschreitet, endet die Versicherungsfreiheit als höherverdienender Arbeitnehmer. Die freiwillige Krankenversicherung besteht aber dennoch weiter fort.
    Es ist allerdings zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Familienversicherung aufgrund einer Mitgliedschaft des Ehegatten bei einer gesetzlichen Krankenkasse erfüllt sind. Ist dies der Fall, wird die freiwillige Versicherung nach Ablauf eines Zeitmonats beitragsfrei fortgeführt. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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