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  • 01
    unbezahlter Urlaub

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    ich habe eine Frage zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung eines Mitarbeiters mit folgendem Sachverhalt:


    Unser Mitarbeiter nimmt vom 01.10.2026 bis 31.12.2026 unbezahlten Urlaub. Er ist freiwillig gesetzlich krankenversichert, da sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt.


    In unserem Entgeltabrechnungssystem wird für den Zeitraum 01.10.2026 bis 31.10.2026 der Höchstbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 1.275,71 € als Forderung auf der Entgeltabrechnung ausgewiesen.


    Hierzu habe ich folgende Fragen:


    1. Ist diese Berechnung für den ersten Monat des unbezahlten Urlaubs korrekt?

    2. Muss der Mitarbeiter im ersten Monat tatsächlich den Höchstbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung selbst tragen, obwohl er in diesem Monat kein Arbeitsentgelt erhält und somit kein Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss besteht?


    Wir würden den Mitarbeiter bereits ab dem 01.10.2026 als Selbstzahler bei der Krankenkasse melden, sodass die Beitragsforderung nicht über die Entgeltabrechnung erfolgt. Muss der Mitarbeiter in diesem Fall ebenfalls den Höchstbeitrag entrichten oder ergibt sich eine andere Beitragsbemessung?


    Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Team FP20

  • 02
    RE: unbezahlter Urlaub

    Guten Tag,
     
    wird die Beschäftigung eines wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfreien Arbeitnehmers ohne Entgeltzahlung unterbrochen, gilt die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, längstens jedoch für einen Monat.

    Diese Fiktion des für eine begrenzte Zeit fortdauernden entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses erfasst auch die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfreien Arbeitnehmer. Sie führt dazu, dass die Versicherungsfreiheit bei einem fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis mit unterbrochener Arbeitsentgeltzahlung zunächst fortwirkt, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats endet.
     
    In der Folge ändert sich in beitragsrechtlicher Hinsicht der Status der freiwilligen Versicherung für diesen Zeitraum (erster Monat des unbezahlten Urlaubs) nicht. Es verbleibt daher für diese Zeit grundsätzlich bei dem bisherigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag.
     
    Insoweit ist in dem von Ihnen geschilderten Fall die Berechnung für den ersten Monat des unbezahlten Urlaubs korrekt.
     
    Im Rahmen der Umstellung der Beitragsabführung vom Firmenzahlverfahren zum Selbstzahler, sollte sich der Mitarbeiter bezüglich einer etwaigen Reduzierung des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrages für die gesamte Zeit des unbezahlten Urlaubs (einschließlich des ersten Monats) mit der zuständigen Krankenkasse in Verbindung setzen. Gegebenenfalls kann, je nach individuellen Umständen, der Beitrag reduziert werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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