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  • 01
    Unbezahlter Sonderurlaub eines freiwillig gesetzlich Versicherten

    Hallo,


    ein Mitarbeiter ist freiwillig gesetzlich versichert und nimmt vom 20.04.2026 bis zum 17.07.2026 unbezahlten Sonderurlaub. Welche Meldungen wären zu welchem Zeitpunkt an die Krankenkassen zu tun (im Rahmen der DEÜV)? Wie ist sein Versicherungsstatus in Deutschland, nachdem sich der Mitarbeitende während seines Sonderurlaubes im außereuropäischen Ausland befindet?


    Hat der Mitarbeitende die Möglichkeit die freiwillige Krankenversicherung zum 20.04.2026 zu kündigen? Und kann in diesem Zuge eine private Reisekrankenversicherung zu einer Beurteilung als privat versichert führen inklusive Änderung des Beitragsgruppenschlüssels?


    Sollte die Beurteilung "privat versichert" während des Sonderurlaubes gerechtfertigt sein, kann ein Wechsel zum 18.07.2026 zu einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied erfolgen?


    Viele Grüße

    Isabella Raemisch

  • 02
    RE: Unbezahlter Sonderurlaub eines freiwillig gesetzlich Versicherten

    Sehr geehrte Frau Raemisch,
     
    für den Arbeitnehmer hat eine Abmeldung mit dem Abgabegrund „34“ zum Ende des ersten Monats des unbezahlten Urlaubs zu erfolgen (hier: 19.05.2026).
     
    Bei einem unbezahlten Urlaub, der den Zeitraum von einem Zeitmonat überschreitet, endet das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis. Die freiwillige Krankenversicherung besteht aber darüber hinaus weiter fort.
    Bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern, die deshalb krankenversicherungsfrei sind, weil deren Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, werden die Beiträge aus der Beitragsbemessungsgrenze ermittelt.
    Dies gilt auch für die Fälle, in denen unbezahlter Urlaub genommen wird. Eine Reduzierung der Beitragshöhe findet (zunächst) nicht statt.
     
    Insoweit wird unterstellt, dass die auf das Kalenderjahr bezogene Einkommenssituation sich nicht derart ändert, dass in jedem Fall der Unterbrechung ein Unterschreiten der Jahresbeitragsbemessungsgrenze angenommen werden muss.
    Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Satz 3 der vom GKV-Spitzenverband aufgestellten Beitragsverfahrensgrundsätze für Selbstzahler vom 27. Oktober 2008, zuletzt geändert am 23. Juni 2021.
     
    Die Beitragszahlung hat in einem solchen Fall durch den Versicherten zu erfolgen. Das Firmenzahlerverfahren kann in diesem Zusammenhang nicht angewandt werden.
    Es besteht darüber hinaus aufgrund der fehlenden Zahlung von Arbeitsentgelt kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss (§ 14 Sozialgesetzbuch (SGB) IV in Verbindung mit § 257 SGB V).
     
    Eine vorrübergehende Reduzierung des freiwilligen Beitrages ist individuell mit der zuständigen Krankenkasse zu klären.
     
    Auch die Möglichkeiten der Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft sollte der Mitarbeiter mit seiner Krankenkasse direkt besprechen, da ggf. Satzungsregelungen, die uns im Rahmen dieses bundesweiten Forums nicht vorliegen, betroffen sein könnten.
     
    Allein der Abschluss einer privaten Reisekrankenversicherung führt regelmäßig nicht zu einer Statusänderung. Auch hier würden wir die Beratung bei der zuständigen Krankenkasse empfehlen, damit der Versicherungsschutz für den Auslandsaufenthalt ausreichend sichergestellt ist.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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