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  • 01
    Unbezahlte Freistellung

    Eine Mitarbeiterin möchte für paar Monate unbezahlt freigestellt werden. In den Monaten davor, sollen ihr dafür 650 € monatlich abgezogen werden, damit sie in den Monaten der unbezahlten Freistellung 650 € ausgezahlt bekommt. Muss man hier im SV-Recht etwas beachten?

  • 02
    RE: Unbezahlte Freistellung

    Hallo NicoleKapunkt,
     
    § 7 Abs. 1a Sozialgesetzbuch (SGB) IV schreibt vor, dass eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt unter bestimmten Voraussetzungen auch während längerer Freistellungsphasen besteht.
     
    Hierzu bedarf es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einer Vereinbarung, nach der in der Arbeitsphase ein Wertguthaben gebildet wird, welches in der Freizeitphase fällig ist (Wertguthabenvereinbarung § 7b SGB IV). Damit werden im Rahmen von sogenannten flexiblen Arbeitszeitregelungen u.a. Unterbrechungen im Arbeitsleben (z.B. durch ein „Sabbatical“ größer 3 Monate) sozialversicherungsrechtlich abgesichert.
     
    Eine Wertguthabenvereinbarung liegt u.a. vor,
    – wenn der Aufbau eines Wertguthabens schriftlich vereinbart wurde,
    – die Vereinbarung nicht lediglich das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen
    oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und
    Arbeitszeitzyklen verfolgt,
    – Arbeitsentgelt ins Wertguthaben eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung
    von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der Arbeitszeit zu entnehmen,
    – das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der
    Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der Arbeitszeit
    erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird.
    Um den Schutz der Wertguthaben zu gewährleisten, ist eine spezielle Insolvenzsicherung verbindlich vorgeschrieben.
     
    Eine Wertguthabenvereinbarung hat u.a. Regelungen über die Angemessenheit der Höhe des während der Freistellung fälligen Arbeitsentgelts zu beinhalten. Das monatliche Arbeitsentgelt darf in der Freistellungsphase nicht unangemessen von dem Arbeitsentgelt der der Freistellungsphase vorangegangenen zwölf Kalendermonate, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde, abweichen (§ 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 SGB IV). Das bedeutet u.a., dass das Arbeitsentgelt in der Freistellungsphase das vorherige Arbeitsentgelt nicht unangemessen übersteigen darf.
     
    Ist die Angemessenheit des Arbeitsentgelts nicht gegeben, fehlt es an den unabdingbaren Voraussetzungen der Beschäftigungsfiktion nach § 7 Abs. 1a SGB IV.
    Das Arbeitsentgelt während der Freistellungsphase gilt dann noch als angemessen, wenn es im Monat mindestens 70 % und maximal 130 % des durchschnittlich gezahlten Arbeitsentgelts der unmittelbar vorangegangenen zwölf Kalendermonate der Arbeitsphase beträgt.
     
    Regelmäßig gezahlte Einmalzahlungen sind bei der Feststellung eines angemessenen Arbeitsentgelts zu berücksichtigen, wenn sie auch in den letzten zwölf Monaten vor der Freistellungsphase gezahlt wurden.
     
    Dies gilt nicht, soweit Einmalzahlungen, die der Arbeitnehmer in den letzten zwölf Kalender-monaten vor der Freistellungsphase erhielt, auch in der Freistellungsphase gezahlt werden. In diesem Fall sind diese Einmalzahlungen bei der Berechnung eines für die versicherte Freistellungsphase angemessenen (Mindest-)Arbeitsentgelts nicht zu berücksichtigen.
     
    Sind von Beginn an die Voraussetzungen für eine sozialversicherungsrechtlich geschützte flexible Arbeitszeitregelung erfüllt, ergeben sich weder Änderungen im Meldewesen nach den Regelungen der DEÜV noch sind zusätzliche Aufstockungen in einzelnen Soziallversicherungszweigen durchzuführen.
     
    Sofern dagegen von Beginn an die Voraussetzungen für eine sozialversicherungsrechtlich geschützte flexible Arbeitszeitregelung nicht erfüllt sind (z.B. fehlende Schriftform oder unangemessene Höhe des Arbeitsentgelts), liegt keine flexible Arbeitszeitregelung vor.
    In einem solchem Fall endet sozialversicherungsrechtlich das Beschäftigungsverhältnis einen Monat nach Beginn der Freistellung.
     
    Weitergehende Informationen zum Thema können Sie dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung zur „sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen“ vom 31.03.2009 entnehmen.
     
    Im Zweifelsfall empfehlen wir Ihnen, eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von der zuständigen Krankenkasse anzufordern.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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