Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    unbezahlte Freistellung und Beitragsberechnung freiwillige Krankenversicherung

    Liebes Expertenteam,


    folgender Sachverhalt:

    Unsere Mitarbeiterin liegt mit ihrem mtl. Entgelt über der Beitragsbemessungsgrenze und nimmt vom 11.05.2026 bis 21.07.2026 unbezahlten Sonderurlaub. Für den Monat Mai 2026 beträgt das anteilige Entgelt 3.181,53 EUR, im Juni wird kein Entgelt gezahlt. Wie erfolgt hier die Beitragsberechnung und Beitragsabführung?


    Ist es korrekt, dass

    a) der Arbeitgeberanteil im Monat Mai auf das anteilige Entgelt berechnet wird (281,56 EUR), die Arbeitnehmerin aber weiterhin den Höchstbeitrag entrichten muss (1.028,82 EUR)?

    b) der Arbeitgeberanteil im Monat Juni entfällt, die Arbeitnehmerin aber weiterhin den Höchstbetrag bis zum Ende der Monatsfrist (10.06.2026) entrichten muss (342,94 EUR)?


    Wenn unsere Annahme unter b) korrekt ist, wer ist in der Abrechnung Juni für die Abführung der Beiträge bis 10.06.2026 zuständig?


    Grundsätzlich erfolgt die Beitragszahlung am Haus im Firmenzahler-Verfahren. Um in den Monaten ohne Entgelt eine Rückforderung zu vermeiden, haben wir ab diesem Zeitpunkt (in unserem Beispiel ab 01.06.2026) das Selbstzahler-Verfahren hinterlegt. Ist diese Vorgehensweise korrekt oder ist der Arbeitgeber bis zum Ablauf der Monatsfrist verpflichtet, die Beiträge an die Krankenkasse abzuführen?


    Vielen Dank vorab für Ihre Bemühungen.


    Herzliche Grüße

    A. Glöß

  • 02
    RE: unbezahlte Freistellung und Beitragsberechnung freiwillige Krankenversicherung

    Guten Tag,
     
    bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern, die deshalb krankenversicherungsfrei sind, weil deren Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, werden die Beiträge aus der Beitragsbemessungsgrenze ermittelt. Dies gilt auch für die Fälle, in denen unbezahlter Urlaub genommen wird. Eine Reduzierung der Beitragshöhe findet (zunächst) nicht statt. Insoweit wird unterstellt, dass die auf das Kalenderjahr bezogene Einkommenssituation sich nicht derart ändert, dass in jedem Fall der Unterbrechung ein Unterschreiten der Jahresbeitragsbemessungsgrenze angenommen werden "muss".
    Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Satz 3 der aktuellen „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“.
     
    Da das Firmenzahlerverfahren für die Zeit eines unbezahlten Urlaubs nicht angewandt werden kann, hat die Beitragszahlung in einem solchen Fall durch den Versicherten zu erfolgen. Aufgrund der fehlenden Zahlung von Arbeitsentgelt besteht kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss.
     
    Sofern die freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge vor dem unbezahlten Urlaub im Firmenzahlerverfahren abgerechnet wurden, ist für den Zeitraum des unbezahlten Urlaubs eine Änderung des Beitragsgruppenschlüssels von „9111“ auf „0111“ vorzunehmen. Eine Abmeldung mit dem Abgabegrund „34“ hat (da der unbezahlte Urlaub über einen Monat hinausgeht) zum Ende des ersten Monats des unbezahlten Urlaubs zu erfolgen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

  • 03
    RE: unbezahlte Freistellung und Beitragsberechnung freiwillige Krankenversicherung

    Liebes Expertenteam,


    vielen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung.


    Wenn wir im Abrechnungsprogramm den Beitragsgruppenschlüssel ab 11.05.2026 (Beginn Sonderurlaub) auf "0111" setzen, dann setzt das System für den Monat Mai nur noch 10 SV-Tage an. Demzufolge wird auch das SV-Brutto von vorher 3.181,53 EUR (Entgelt bis 10.05.2026) auf 1.937,50 EUR (anteilige BBG für 10 SV-Tage) eingekürzt. Der Beitragszuschuss reduziert sich auf 171,47 EUR und die Beitragszahlung auf 342,94 EUR.


    Ist dies so korrekt?


    Haufe hat dazu Folgendes veröffentlicht:

    www.haufe.de/id/beitrag/praxis-beispiele-unbezahlter-urlaub-2-beitragszuschuss-fuer-eine-freiwillige-versicherung-HI14455493.html

    Im Berechnungsbeispiel werden im ersten Monat mit Teilentgelt die SV-Tage nicht gekürzt und der Beitragszuschuss wird auf das gezahlte Teilentgelt berechnet.


    Vielen Dank vorab für Ihre Bemühungen.


    Beste Grüße

    A. Glöß

  • 04
    RE: unbezahlte Freistellung und Beitragsberechnung freiwillige Krankenversicherung

    Guten Tag,
     
    ein unbezahlter Urlaub stellt im beitragsrechtlichen Sinne keine beitragsfreie Zeit dar.
     
    Nur bei beitragsfreien Zeiten erfolgt eine Kürzung der Beitragstage. Für den unbezahlten Urlaub werden die Beitragstage ungekürzt berücksichtigt.
     
    In der Folge wird in diesen Fällen der übliche monatliche freiwillige Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag gezahlt. Der Beitragszuschuss richtet sich dagegen immer nach dem gezahlten Arbeitsentgelt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.