Hallo,
muß ich einen Übungsleiter mit der Personengruppe 117 anmelden oder welche Alternative stellt sich hier. Es handelt sich eine Beschäftigung von 5 Tagen, die die Pauschale von 3000 € nicht übersteigt.
Danke für Ihre Hilfe.
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Hallo,
muß ich einen Übungsleiter mit der Personengruppe 117 anmelden oder welche Alternative stellt sich hier. Es handelt sich eine Beschäftigung von 5 Tagen, die die Pauschale von 3000 € nicht übersteigt.
Danke für Ihre Hilfe.
Hallo lg1,
Übungsleiter gehören zum Personenkreis, die eine nebenberufliche Tätigkeit nach der Regelung des § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EstG) ausüben und somit nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen.
Hierbei ist der steuerliche Freibetrag für die Ermittlung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung in gleicher Weise zu berücksichtigen wie im Steuerrecht, das heißt, der steuerfreie Jahresbetrag von 3.000,00 € kann „pro rata“ (z. B. monatlich mit 250,00 €) angesetzt oder „en bloc“ (z. B. jeweils zum Jahresbeginn bzw. zu Beginn der Beschäftigung) ausgeschöpft werden.
Sofern Steuerfreiheit durch das Finanzamt festgestellt wird, hat dies Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung zur Folge (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)).
Da nach Ihren Angaben die Einnahmen aus der (sogenannten) Übungsleiterpauschale von insgesamt 3.000,00 € im Kalenderjahr nicht übersteigen, sind keinerlei Meldungen zu übermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
Hallo zusammen, wir hätten zu Ihrer Antwort eine Frage. Unsere Mitarbeiter sind alle UV-pflichtig und somit müsste unserer Meinung nach eine Meldung abgesetzt werden. Können wir dafür den PSG 190 verwenden? In allen vier Zweigen sind die befreit, ergo keine Beitragspflicht. Oder würde dann die PSG 117 hier auch passen? Danke und viele Grüße Gabriele Richter
Hallo Frau Richter,
die Anwendung des Personengruppenschlüssels „190“ geht mit der Verpflichtung der Arbeitgeber einher, dass für Beschäftigte, die ausschließlich gesetzlich unfallversichert sind, eine „Meldung zur Sozialversicherung“ abzugeben ist, sofern eine Entgeltzahlung im Sinne der Sozialversicherung erfolgt.
Ausschließlich in der Gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert sind u.a. (in der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungsfreie) beurlaubte Beamte oder Studierende im Rahmen eines in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Zwischenpraktikums (hier besteht immer über das Praktikumsunternehmen ein Unfallversicherungsschutz). Demzufolge sind für diese Personen DEÜV-Meldungen mit dem Beitragsgruppenschlüssel „0000“ (Personengruppenschlüssel „190“) an die für die betreffende Person zuständige Krankenkasse zu übermitteln.
Übungsleiter gehören dagegen zum Personenkreis, die eine nebenberufliche Tätigkeit nach der Regelung des § 3 Nr. 26 EStG ausüben und somit nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen.
Sofern die Einnahmen aus der (sogenannten) Übungsleiterpauschale insgesamt 3.000,00 € im Kalenderjahr (monatlich 250,00 €) nicht übersteigen, sind keinerlei Meldungen - auch nicht mit dem Personengruppenschlüssel „190“ - zu erstatten.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
Sehr geehrte Damen und Herren,
wenn z.B. der Übungsleiterfreibetrag überschritten wird und das Entgelt aber innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze bleiben würde, dürfte ich den AN als geringfügig Beschäftigten schlüsseln? Oder müsste ich ihn zwingend sozialversicherungspflichtig melden?
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Hallo Personal_BW,
sofern das Arbeitsentgelt nach Abzug der Übungsleiterpauschale im Bereich einer geringfügig entlohnten Beschäftigung liegt, erfolgt eine Abrechnung als solche mit dem Personengruppenschlüssel „109“.
Von daher bestätigen wir Ihre Auffassung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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